Gesetze / eID-Karte-Gesetz

eIDKG

§ 9 Sperrung und Entsperrung

Stand: 08.11.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/9#abs-1 (1) Die ausstellende eID-Karte-Behörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme der eID-Karte an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von

1.
dem Abhandenkommen einer eID-Karte,
2.
dem Versterben eines Karteninhabers oder
3.
der Ungültigkeit einer nicht im Besitz der Behörde befindlichen eID-Karte nach § 21.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/9#abs-2 (2) Der Karteninhaber kann durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen. Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/9#abs-3 (3) Der Sperrlistenbetreiber stellt den eID-Karte-Behörden für die Fälle nach Absatz 1 und den Karteninhabern für die Fälle nach Absatz 2 einen Sperrdienst über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. § 10 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/9#abs-4 (4) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 1 der Karteninhaber das Wiederauffinden seiner eID-Karte unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2 unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 um Entsperrung, so ersucht die eID-Karte-Behörde den Sperrlistenbetreiber um Löschung des Sperreintrags zu dieser eID-Karte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/9#abs-5 (5) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkommens eines Ausweises ist von der eID-Karte-Behörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der ausstellenden eID-Karte-Behörde mitzuteilen.

§ 8a § 10