§ 6 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 01.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6#abs-1 (1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:
(eID-Karte-Behörden).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6#abs-2 (2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6#abs-3 (3) Zuständig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6#abs-4 (4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6#abs-5 (5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.