Gesetze / eID-Karte-Gesetz

eIDKG

§ 6 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 01.09.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6#abs-1 (1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:

1.
in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,
2.
im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen

(eID-Karte-Behörden).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6#abs-2 (2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6#abs-3 (3) Zuständig

1.
für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,
2.
für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6#abs-4 (4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/6#abs-5 (5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.

§ 5 § 7