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Artikel 3 · BT-Drs. 19/22774 · S. 34

Zu Artikel 3 (Folgeänderungen)

Zu Artikel 3 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 1
Aufgrund der Änderungen des automatisierten Abrufverfahrens kann die Regelung des § 7 Absatz 2 des Interna-
tionalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG), die gegenwärtig die Übermittlung bestimmter weiterer
Daten im automatisierten Verfahren gemäß § 38 Absatz 5 BMG ermöglicht, entfallen. Die in § 7 Absatz 2 Int-
FamRVG genannten weiteren Daten sind künftig im Katalog der nach § 34a Absatz 2 Satz 2 BMG abrufbaren
Daten enthalten. Die separate Befugnis nach § 7 Absatz 2 IntFamRVG zum Datenabruf ist damit überflüssig.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 – 35 –                         Drucksache 19/22774


Zu Absatz 2
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zu Absatz 1.

Zu Absatz 3
Aufgrund der Änderungen des automatisierten Abrufverfahrens ist die Befugnis der Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen nach § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes (GwG) zum Abruf von weiteren Daten an-
zupassen. Die in § 31 Absatz 7 Nummern 1 und 2 GwG genannten Daten sind künftig in dem abrufbaren Daten-
katalog nach § 34a Absatz 2 Satz 1 enthalten, so dass der Bedarf für eine Erweiterung nach § 34a Absatz 4 entfällt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/22774, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 107.605–108.800 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9a1d97fa4bc337c2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP