Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 19/24226 · S. 86
Zu Artikel 9 (Änderung des eID-Karte-Gesetzes)
Zu Artikel 9 (Änderung des eID-Karte-Gesetzes) Die Änderungen im eID-Karte-Gesetz sind erforderlich, damit die Identifikationsnummer nach dem Identifikati- onsnummerngesetz auch im eID-Karteregister gespeichert werden kann und öffentlichen Stellen als optionales Ordnungsmerkmal zur Verfügung steht. Öffentliche Stellen werden zur Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz nach dem eID-Karten-Gesetz zu den Zwecken des Identifikationsnum- merngesetzes berechtigt. Klarstellend wird geregelt, dass der Eintrag der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung im Regelfall über einen Abgleich mit dem Melderegister erfolgt. Diese Register können bereits nach geltender Rechtslage gegenseitig zur Berichtigung verwendet werden. Die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz kann auch über ein Auskunftsersuchen nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnum- merngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde ermittelt werden. In den seltenen Fällen, dass noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz für die antragstellende Person existiert, ist diese auf Veranlassung der eID-Karten-Behörde durch das Bundeszentralamt für Steuern über die Registermodernisie- rungsbehörde nach dem Identifikationsnummerngesetz erstmals zu vergeben.
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Herkunft
BT-Drs. 19/24226, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 270.962–272.276 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 934b0bac9f49cba0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP