§ 15 Berechtigungen für Diensteanbieter
Stand: 08.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/15#abs-1 (1) Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/15#abs-2 (2) Für die Voraussetzungen und das Verfahren gelten die Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 8 des Personalausweisgesetzes entsprechend.