§ 15 Berechtigungen für Diensteanbieter
Stand: 08.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/15#abs-1 (1) Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/15#abs-2 (2) Für die Voraussetzungen und das Verfahren gelten die Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 8 des Personalausweisgesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.