§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/3#abs-1 (1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/3#abs-2 (2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
1.
den Kartenhersteller,
2.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
3.
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.