Gesetze / eID-Karte-Gesetz

eIDKG

§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/3#abs-1 (1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/3#abs-2 (2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt

1.
den Kartenhersteller,
2.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
3.
den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.

§ 2 § 4