§ 5 Gültigkeitsdauer
Stand: 08.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/5#abs-1 (1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/5#abs-2 (2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/5#abs-3 (3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.