Gesetze / eID-Karte-Gesetz

eIDKG

§ 7 Örtliche Zuständigkeit

Stand: 01.11.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/7#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist diejenige eID-Karte-Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Karteninhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-Karte-Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung oder des die behördliche Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/7#abs-1a (1a) Für das Führen des eID-Karte-Registers nach § 19 ist die eID-Karte-Behörde zuständig, welche die eID-Karte ausgestellt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/7#abs-2 (2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Karteninhaber gewöhnlich aufhält. Die antragstellende Person oder der Karteninhaber haben den Nachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.

§ 6 § 8