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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 904

BGBl. 2001 I S. 904 · 134.894 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 904
                                                Gesetz
                              zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
                                         und anderer Gesetze*)

                                                           Vom 18.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
      Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

  Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert:

 1. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht
    eingefügt:

                          „Inhaltsübersicht

                           Erster Abschnitt

            Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

      § 1     Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

      § 2     Öffentliche und nicht öffentliche Stellen

      § 3     Weitere Begriffsbestimmungen

      § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit

      § 4     Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung

              und -nutzung

      § 4a Einwilligung

      § 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins
           Ausland sowie an über- und zwischenstaat-
           liche Stellen
      § 4c Ausnahmen
      § 4d Meldepflicht
      § 4e Inhalt der Meldepflicht
      § 4f Beauftragter für den Datenschutz
      § 4g Aufgaben des Beauftragten für den Daten-
           schutz
      § 5     Datengeheimnis
      § 6     Unabdingbare Rechte des Betroffenen
      § 6a Automatisierte Einzelentscheidung

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum

Mai 2001

     § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
          mit optisch-elektronischen Einrichtungen
     § 6c Mobile personenbezogene Speicher- und
          Verarbeitungsmedien
     § 7     Schadensersatz
     § 8     Schadensersatz bei automatisierter Daten-
             verarbeitung durch öffentliche Stellen

     § 9     Technische und organisatorische Maßnahmen
     § 9a Datenschutzaudit

     § 10    Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
     § 11    Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung per-
             sonenbezogener Daten im Auftrag

                        Zweiter Abschnitt

            Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

                      Erster Unterabschnitt

            Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

     § 12    Anwendungsbereich

     § 13    Datenerhebung

     § 14    Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

     § 15    Datenübermittlung an öffentliche Stellen

     § 16    Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen

     § 17    (weggefallen)

     § 18    Durchführung des Datenschutzes in der
             Bundesverwaltung

                     Zweiter Unterabschnitt
                     Rechte des Betroffenen
     § 19    Auskunft an den Betroffenen
     § 19a Benachrichtigung
     § 20    Berichtigung, Löschung und Sperrung von
             Daten; Widerspruchsrecht
     § 21    Anrufung des Bundesbeauftragten für den
             Datenschutz
                      Dritter Unterabschnitt
            Bundesbeauftragter für den Datenschutz
     § 22    Wahl des Bundesbeauftragten für den Daten-
             schutz
   Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener   § 23    Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für
   Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).
den Datenschutz
BGBl. 2001, Seite 905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 905
§ 24    Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für
        den Datenschutz

§ 25    Beanstandungen durch den Bundesbeauf-
        tragten für den Datenschutz

§ 26    Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für
        den Datenschutz

                   Dritter Abschnitt
    Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen
und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
                 Erster Unterabschnitt
       Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 27    Anwendungsbereich

§ 28    Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
        für eigene Zwecke
§ 29    Geschäftsmäßige Datenerhebung und -spei-
        cherung zum Zweck der Übermittlung

§ 30    Geschäftsmäßige Datenerhebung und -spei-
        cherung zum Zweck der Übermittlung in
        anonymisierter Form
§ 31    Besondere Zweckbindung
§ 32    (weggefallen)

                Zweiter Unterabschnitt
               Rechte des Betroffenen
§ 33    Benachrichtigung des Betroffenen
§ 34    Auskunft an den Betroffenen

§ 35    Berichtigung, Löschung und Sperrung von
        Daten

                Dritter Unterabschnitt

                  Aufsichtsbehörde

§ 36    (weggefallen)

§ 37    (weggefallen)
§ 38    Aufsichtsbehörde

§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durch-
      führung datenschutzrechtlicher Regelungen

                   Vierter Abschnitt

                  Sondervorschriften

§ 39    Zweckbindung bei personenbezogenen Daten,
        die einem Berufs- oder besonderen Amts-
        geheimnis unterliegen
§ 40    Verarbeitung und Nutzung personenbezoge-
        ner Daten durch Forschungseinrichtungen

§ 41    Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per-
        sonenbezogener Daten durch die Medien

§ 42    Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle

                   Fünfter Abschnitt

                 Schlussvorschriften

§ 43    Bußgeldvorschriften
§ 44    Strafvorschriften

                     Sechster Abschnitt

                   Übergangsvorschriften

   § 45   Laufende Verwendungen

   § 46   Weitergeltung von Begriffsbestimmungen

   Anlage (zu § 9 Satz 1)“.

2. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
                      „Erster Abschnitt
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. nicht öffentliche Stellen, soweit sie die Daten
          unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
          verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder
          die Daten in oder aus nicht automatisierten
          Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erhe-
          ben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung
          oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich
          für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.
   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
        „(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung,
      sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der
      Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
      tragsstaat des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum belegene verantwort-
      liche Stelle personenbezogene Daten im Inland

      erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies
      erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses
      Gesetz findet Anwendung, sofern eine verant-

      wortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat
      der Europäischen Union oder in einem anderen
      Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum belegen ist, personen-
      bezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder
      nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach die-
      sem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben
      über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die
      Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger

      nur zum Zweck des Transits durch das Inland
      eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt
      unberührt.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Er-
      hebung, Verarbeitung oder Nutzung personen-
      bezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbei-
      tungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist
      jede nicht automatisierte Sammlung personen-
      bezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und

      nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und
      ausgewertet werden kann.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
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Originalseite · Seite 906
      c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze
         3 bis 8.
      d) Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

         aa) Nach dem Wort „Dritten“ wird der Klammer-
             zusatz „(Empfänger)“ gestrichen.
         bb) In Buchstabe a werden die Wörter „durch die
             speichernde Stelle an den Empfänger“ durch
             die Wörter „an den Dritten“ ersetzt.
         cc) In Buchstabe b werden die Wörter „Empfän-

             ger von der speichernden Stelle“ durch das

             Wort „Dritte“ ersetzt.

      e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
          „(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des
         Namens und anderer Identifikationsmerkmale
         durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Be-
         stimmung des Betroffenen auszuschließen oder
         wesentlich zu erschweren.“

      f) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
          „(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder
         Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst
         erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch
         andere im Auftrag vornehmen lässt.
            (8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die
         Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle
         außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind
         nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen,
         die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat
         der Europäischen Union oder in einem anderen
         Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
         päischen Wirtschaftsraum personenbezogene
         Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder
         nutzen.“
      g) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10
         angefügt:
          „(9) Besondere Arten personenbezogener Daten
         sind Angaben über die rassische und ethnische
         Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
         philosophische Überzeugungen, Gewerkschafts-
         zugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

           (10) Mobile personenbezogene Speicher- und
         Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
         1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,

         2. auf denen personenbezogene Daten über die
            Speicherung hinaus durch die ausgebende
            oder eine andere Stelle automatisiert ver-
            arbeitet werden können und
         3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung
            nur durch den Gebrauch des Mediums be-
            einflussen kann.“

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                              „§ 3a

            Datenvermeidung und Datensparsamkeit

        Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungs-
      systemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine
      oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich
      zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbeson-
      dere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung

   und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen,
   soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem
   angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten
   Schutzzweck steht.“

6. § 4 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 4
              Zulässigkeit der Datenerhebung,
                -verarbeitung und -nutzung

      (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung

   personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit

   dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies
   erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt
   hat.
     (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffe-
   nen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur
   erhoben werden, wenn

   1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend
      voraussetzt oder
   2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art
         nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung
         bei anderen Personen oder Stellen erforderlich
         macht oder
      b) die Erhebung beim Betroffenen einen unver-
         hältnismäßigen Aufwand erfordern würde
      und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
      überwiegende schutzwürdige Interessen des
      Betroffenen beeinträchtigt werden.

      (3) Werden personenbezogene Daten beim Be-
   troffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits
   auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der
   verantwortlichen Stelle über
   1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
   2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbei-
      tung oder Nutzung und
   3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der
      Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles
      nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,

   zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten
   beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift
   erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die
   Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die
   Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene
   hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben
   hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Ein-
   zelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über
   die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Ver-
   weigerung von Angaben aufzuklären.“

7. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4g eingefügt:
                            „§ 4a

                        Einwilligung
      (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf
   der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er

   ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Ver-
   arbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den
   Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf
   Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der
   Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der
   Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Um-
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stände eine andere Form angemessen ist. Soll die
Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervor-
zuheben.
   (2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung
liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1
Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform
der bestimmte Forschungszweck erheblich beein-
trächtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach
Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich
die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten
Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
  (3) Soweit besondere Arten personenbezogener
Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus
ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
                        § 4b

                   Übermittlung
      personenbezogener Daten ins Ausland
   sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
  (1) Für die Übermittlung personenbezogener
Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
   Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen
   Gemeinschaften
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach
Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Ge-
setze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung
im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder
teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften fallen.
   (2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten
an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von
Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländi-
sche oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt
Absatz 1 entsprechend. Die Übermittlung unterbleibt,
soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbeson-
dere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein
angemessenes Datenschutzniveau nicht gewähr-
leistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung
zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen
Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der
Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischen-
staatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der
Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für
humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
   (3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird
unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die
bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie
von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; ins-
besondere können die Art der Daten, die Zweck-
bestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung,
das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die
für den betreffenden Empfänger geltenden Rechts-
normen sowie die für ihn geltenden Standesregeln
und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.

   (4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet
die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der
Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit
zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise
Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die
öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl
des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde.
  (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
   (6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden,
ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung
die Daten übermittelt werden.

                         § 4c
                     Ausnahmen
   (1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teil-
weise in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Über-
mittlung personenbezogener Daten an andere als die
in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen
ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewähr-
leistet ist, zulässig, sofern
1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags
   zwischen dem Betroffenen und der verantwort-
   lichen Stelle oder zur Durchführung von vorver-
   traglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des
   Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung
   eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse
   des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle
   mit einem Dritten geschlossen wurde oder
   geschlossen werden soll,
4. die Übermittlung für die Wahrung eines wich-
   tigen öffentlichen Interesses oder zur Geltend-
   machung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts-
   ansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger
   Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder

6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das
   zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist
   und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder
   allen Personen, die ein berechtigtes Interesse
   nachweisen können, zur Einsichtnahme offen
   steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im
   Einzelfall gegeben sind.
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist
darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten
nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden
dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
   (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann
die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermitt-
lungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen
personenbezogener Daten an andere als die in § 4b
Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die
verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hin-
sichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und
der Ausübung der damit verbundenen Rechte vor-
weist; die Garantien können sich insbesondere aus
Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmens-
regelungen ergeben. Bei den Post- und Telekom-
BGBl. 2001, Seite 908 — Originalseite als Abbildung
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      munikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte
      für den Datenschutz zuständig. Sofern die Über-
      mittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll,
      nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.
        (3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2
      Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.

                               § 4d

                            Meldepflicht
         (1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind
      vor ihrer Inbetriebnahme von nicht öffentlichen ver-
      antwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichts-
      behörde und von öffentlichen verantwortlichen

      Stellen des Bundes sowie von den Post- und Tele-

      kommunikationsunternehmen dem Bundesbeauf-
      tragten für den Datenschutz nach Maßgabe von § 4e
      zu melden.
         (2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwort-
      liche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz
      bestellt hat.
         (3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die ver-
      antwortliche Stelle personenbezogene Daten für

      eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei
      höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Ver-
      arbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
      beschäftigt und entweder eine Einwilligung der
      Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung
      oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertrags-
      verhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauens-
      verhältnisses mit den Betroffenen dient.
        (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich
      um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen
      geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der
      jeweiligen Stelle
      1. zum Zweck der Übermittlung oder
      2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung

      gespeichert werden.

        (5) Soweit automatisierte Verarbeitungen be-
      sondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der
      Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung
      vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine
      Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
      1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3
         Abs. 9) verarbeitet werden oder

      2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu
         bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu
         bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner
         Leistung oder seines Verhaltens,
      es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder
      eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die
      Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweck-
      bestimmung eines Vertragsverhältnisses oder ver-
      tragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem
      Betroffenen dient.
        (6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Be-
      auftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die
      Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach
      § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen
      an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und
      Telekommunikationsunternehmen an den Bundes-
      beauftragten für den Datenschutz zu wenden.

                          § 4e
                Inhalt der Meldepflicht

 Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen
meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu
machen:
1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,

2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige
   gesetzliche oder nach der Verfassung des Unter-
   nehmens berufene Leiter und die mit der Leitung
   der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,

4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -ver-

   arbeitung oder -nutzung,

5. eine Beschreibung der betroffenen Personen-
   gruppen und der diesbezüglichen Daten oder
   Datenkategorien,
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
   denen die Daten mitgeteilt werden können,
7. Regelfristen für die Löschung der Daten,

8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,

9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht,
   vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach
   § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Ver-
   arbeitung angemessen sind.
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1
mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der
Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen
Tätigkeit entsprechend.

                          § 4f
          Beauftragter für den Datenschutz
   (1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die
personenbezogene Daten automatisiert erheben,
verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten

für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht
öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb
eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflich-
tet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten
auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden und damit in der Regel mindestens 20 Perso-
nen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für nicht öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeit-
nehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit
aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle er-
forderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten
für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit
nicht öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitun-
gen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen
oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum
Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten
Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen,
haben sie unabhängig von der Anzahl der Arbeit-
nehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu
bestellen.
   (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur
bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb
der verantwortlichen Stelle betraut werden. Öffent-
BGBl. 2001, Seite 909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 909
liche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichts-
behörde einen Bediensteten aus einer anderen öffent-
lichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz
bestellen.
  (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem
Leiter der öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle
unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner
Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes
weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner
Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung
zum Beauftragten für den Datenschutz kann in ent-
sprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen
Gesetzbuches, bei nicht öffentlichen Stellen auch auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.
  (4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur
Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen
sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den
Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht
davon durch den Betroffenen befreit wird.
   (5) Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen
haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm
insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-
gaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu
stellen. Betroffene können sich jederzeit an den
Beauftragten für den Datenschutz wenden.

                        § 4g

                  Aufgaben des
         Beauftragten für den Datenschutz
   (1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf
die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vor-
schriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck
kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in
Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle
bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde
wenden. Er hat insbesondere

1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverar-
   beitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbe-
   zogene Daten verarbeitet werden sollen, zu über-
   wachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben
   der automatisierten Verarbeitung personenbezo-
   gener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener
   Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnah-
   men mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie
   anderen Vorschriften über den Datenschutz und
   mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des
   Datenschutzes vertraut zu machen.
   (2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist
von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über
die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über
zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu
stellen. Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte
für den Datenschutz die Angaben nach § 4e Satz 1
Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter
Weise verfügbar. Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2
entsprechend für die verantwortliche Stelle.

  (3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Be-
hörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.
Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass der behördliche Beauftragte für den Daten-

    schutz das Benehmen mit dem Behördenleiter her-
    stellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behörd-
    lichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Be-
    hördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.“

 8. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „unbefugt“ die
    Wörter „zu erheben,“ eingefügt.

 9. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „in einer Datei gespei-
       chert, bei der“ durch die Wörter „automatisiert in
       der Weise gespeichert, dass“ und die Wörter „ , die
       speichernde Stelle festzustellen“ durch die Wörter
       „festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert
       hat“ ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Wörter „speichernde Stelle“
       durch die Wörter „Stelle, die die Daten gespeichert
       hat,“ ersetzt.
    c) In Satz 3 werden die Wörter „die speichernde“
       durch das Wort „jene“ ersetzt.

10. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6c eingefügt:

                           „§ 6a
             Automatisierte Einzelentscheidung
      (1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine
    rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich
    beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine

    automatisierte Verarbeitung personenbezogener
    Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner
    Persönlichkeitsmerkmale dienen.
      (2) Dies gilt nicht, wenn
    1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses
       oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses
       oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht
       und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben
       wurde oder

    2. die Wahrung der berechtigten Interessen des
       Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewähr-
       leistet und dem Betroffenen von der verantwort-
       lichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer
       Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt
       wird. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere
       die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Stand-
       punkt geltend zu machen. Die verantwortliche
       Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu
       prüfen.
       (3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach
    den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den
    logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung
    der ihn betreffenden Daten.

                            § 6b
        Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume
         mit optisch-elektronischen Einrichtungen
       (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher
    Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
    (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

    1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,

    2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
    3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für
       konkret festgelegte Zwecke
BGBl. 2001, Seite 910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 910
      erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen,
      dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen über-
      wiegen.
        (2) Der Umstand der Beobachtung und die verant-
      wortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen
      erkennbar zu machen.

         (3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach
      Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum
      Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und
      keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
      Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen
      anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder
      genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
      für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur
      Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

        (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene
      Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese
      über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend
      den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

         (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
      sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich
      sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen
      einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

                               § 6c
                   Mobile personenbezogene
               Speicher- und Verarbeitungsmedien

         (1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes
      Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder
      ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung per-

      sonenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf

      einem solchen Medium abläuft, auf das Medium

      aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den

      Betroffenen

      1. über ihre Identität und Anschrift,

      2. in allgemein verständlicher Form über die Funk-
         tionsweise des Mediums einschließlich der Art der
         zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,

      3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20,
         34 und 35 ausüben kann, und
      4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums
         zu treffenden Maßnahmen
      unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits
      Kenntnis erlangt hat.

         (2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür
      Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des
      Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Ein-
      richtungen in angemessenem Umfang zum unent-
      geltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.

         (3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium
      eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den
      Betroffenen eindeutig erkennbar sein.“

11. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
                               „§ 7

                         Schadensersatz

        Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen
      durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen
      Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder
      unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung

    seiner personenbezogenen Daten einen Schaden
    zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum
    Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt,
    soweit die verantwortliche Stelle die nach den
    Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet
    hat.

                              §8
            Schadensersatz bei automatisierter
         Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen

      (1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem
    Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder
    nach anderen Vorschriften über den Datenschutz
    unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung,
    Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezo-
    genen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem
    Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum
    Schadensersatz verpflichtet.

       (2) Bei einer schweren Verletzung des Persön-
    lichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der
    nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu
    ersetzen.

       (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind
    insgesamt auf einen Betrag von 250 000 Deutsche
    Mark begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses
    an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der
    insgesamt den Höchstbetrag von 250 000 Deutsche
    Mark übersteigt, so verringern sich die einzelnen
    Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem
    ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

       (4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung

    mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der

    Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle

    festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.

       (5) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und

    die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürger-
    lichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.“

12. In § 9 Satz 1 wird das Wort „verarbeiten“ durch die
    Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen“ ersetzt.

13. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                             „§ 9a

                      Datenschutzaudit

      Zur Verbesserung des Datenschutzes und der
    Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbei-
    tungssystemen und -programmen und datenver-
    arbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre
    technischen Einrichtungen durch unabhängige und
    zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen
    sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die
    näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewer-
    tung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung
    der Gutachter werden durch besonderes Gesetz
    geregelt.“

14. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Datenemp-
       fänger“ durch die Wörter „Dritte, an die übermittelt
       wird“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 911
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „der“ durch
       das Wort „das“, das Wort „Landesminister“ durch

       das Wort „Landesministerium“ und das Wort

       „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt sowie die

       Wörter „oder deren Vertreter“ gestrichen.
    c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Empfänger“
        durch die Wörter „Dritte, an den übermittelt wird“
        ersetzt.
    d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den
       Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein
       zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne
       oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder
       Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.“

15. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Verarbei-
       tung“ das Wort „Erhebung,“ eingefügt.

    b) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „verarbeitet“
       das Wort „erhoben,“ eingefügt.
    c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 8“ durch
       die Angabe „ , 7 und 8“ ersetzt.
    d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „Datenverarbeitung“

           durch die Wörter „Datenerhebung, -verarbei-

           tung“ ersetzt.

       bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

           „Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung
           der beim Auftragnehmer getroffenen tech-
           nischen und organisatorischen Maßnahmen
           zu überzeugen.“
    e) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „verarbeiten“
       das Wort „erheben,“ eingefügt.

    f) In Absatz 4 Nr. 2 werden vor dem Wort „ver-
       arbeiten“ das Wort „erheben,“ eingefügt und die
       Angabe „32, 36 bis“ durch die Angabe „4f, 4g und“
       ersetzt.

    g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
       wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter
       Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen
       durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen
       wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene
       Daten nicht ausgeschlossen werden kann.“

16. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird die Angabe „17, 19 und“ durch die
       Angabe „16, 19 bis“ ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Werden personenbezogene Daten für

       frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder

       arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, ver-

       arbeitet oder genutzt, gelten anstelle der §§ 13

       bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie

       die §§ 33 bis 35, auch soweit personenbezogene

       Daten weder automatisiert verarbeitet noch in

       nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder
       genutzt oder dafür erhoben werden.“

17. § 13 wird wie folgt geändert:

    a)   In Absatz 1 werden die Wörter „erhebenden

         Stellen“ durch die Wörter „verantwortlichen

         Stelle“ ersetzt.

    a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
        gefügt:
          „(1a) Werden personenbezogene Daten statt
         beim Betroffenen bei einer nicht öffentlichen
         Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechts-
         vorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf
         die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.“

    b)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Das Erheben besonderer Arten personen-
         bezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig,
         soweit
         1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus
            Gründen eines wichtigen öffentlichen Inter-
            esses zwingend erfordert,

         2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3
            eingewilligt hat,
         3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen
            des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich
            ist, sofern der Betroffene aus physischen oder

            rechtlichen Gründen außerstande ist, seine

            Einwilligung zu geben,

         4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene

            offenkundig öffentlich gemacht hat,

         5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für
            die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
         6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
            Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher
            Belange des Gemeinwohls zwingend erfor-
            derlich ist,

         7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge,
            der medizinischen Diagnostik, der Gesund-
            heitsversorgung oder Behandlung oder für die
            Verwaltung von Gesundheitsdiensten erfor-

            derlich ist und die Verarbeitung dieser Daten
            durch ärztliches Personal oder durch sonstige
            Personen erfolgt, die einer entsprechenden
            Geheimhaltungspflicht unterliegen,

         8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher
            Forschung erforderlich ist, das wissenschaft-
            liche Interesse an der Durchführung des For-
            schungsvorhabens das Interesse des Be-
            troffenen an dem Ausschluss der Erhebung
            erheblich überwiegt und der Zweck der For-
            schung auf andere Weise nicht oder nur
            mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
            werden kann oder

         9. dies aus zwingenden Gründen der Ver-

            teidigung oder der Erfüllung über- oder

            zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer

            öffentlichen Stelle des Bundes auf dem

            Gebiet der Krisenbewältigung oder Konflikt-

            verhinderung oder für humanitäre Maß-

            nahmen erforderlich ist.“

    c)   Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 912
18. § 14 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird das Wort „speichernden“ durch
         das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 5 werden die Wörter „aus all-
             gemein zugänglichen Quellen entnommen
             werden können“ durch die Wörter „allgemein
             zugänglich sind“ und das Wort „speichernde“
             durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt.
         bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „einer“
             die Wörter „sonst unmittelbar drohenden“
             gestrichen und nach dem Wort „Sicherheit“
             die Wörter „oder zur Wahrung erheblicher
             Belange des Gemeinwohls“ eingefügt.
      c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
         „speichernde“ durch das Wort „verantwortliche“
         ersetzt.
      d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
         angefügt:
           „(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von
         besonderen Arten personenbezogener Daten
         (§ 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist nur zulässig,
         wenn
         1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Er-
            hebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9

            zulassen würden oder

         2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher For-
            schung erforderlich ist, das öffentliche Inter-
            esse an der Durchführung des Forschungs-
            vorhabens das Interesse des Betroffenen an
            dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich
            überwiegt und der Zweck der Forschung auf
            andere Weise nicht oder nur mit unverhältnis-
            mäßigem Aufwand erreicht werden kann.

         Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen

         des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche

         Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders

         zu berücksichtigen.

           (6) Die Speicherung, Veränderung oder Nut-
         zung von besonderen Arten personenbezogener

         Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7
         genannten Zwecken richtet sich nach den für die in
         § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden
         Geheimhaltungspflichten.“

19. § 15 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 werden
         jeweils das Wort „Empfängers“ durch die Wörter
         „Dritten, an den die Daten übermittelt werden,“
         ersetzt.
      b) In Absatz 3 werden die Wörter „Empfänger darf
         die übermittelten Daten“ durch die Wörter „Dritte,
         an den die Daten übermittelt werden, darf diese“
         ersetzt.

      c) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Empfänger“
         durch das Wort „diesen“ ersetzt.
      d) In Absatz 5 werden die Wörter „in Akten“ ge-
         strichen.

20. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird das Wort „Empfänger“
           durch die Wörter „Dritte, an den die Daten
           übermittelt werden,“ ersetzt.

       bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
           „Das Übermitteln von besonderen Arten per-
           sonenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ab-
           weichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig,
           wenn die Voraussetzungen vorliegen, die
           eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zu-
           lassen würden oder soweit dies zur Geltend-
           machung, Ausübung oder Verteidigung recht-
           licher Ansprüche erforderlich ist.“
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Empfänger darf
           die übermittelten Daten“ durch die Wörter
           „Dritte, an den die Daten übermittelt werden,
           darf diese“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Empfänger“
           durch das Wort „ihn“ ersetzt.

21. § 17 wird aufgehoben.

22. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeich-
       nis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen.
       Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie
       die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage
       der Verarbeitung schriftlich festzulegen. Bei all-
       gemeinen Verwaltungszwecken dienenden auto-
       matisierten Verarbeitungen, bei welchen das Aus-
       kunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3

       oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abge-

       sehen werden. Für automatisierte Verarbeitungen,

       die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach

       geführt werden, können die Festlegungen zu-
       sammengefasst werden.“

    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

23. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter
           „oder Empfänger“ und das Wort „und“ ge-
           strichen sowie vor das Wort „Herkunft“ das
           Wort „die“ eingefügt und nach Nummer 1
           folgende Nummer 2 eingefügt:
           „2. die Empfänger oder Kategorien von Emp-
               fängern, an die die Daten weitergegeben
               werden, und“.
       bb) Der bisherige Satz 1 Nr. 2 wird Satz 1 Nr. 3.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „in Akten“ durch
           die Wörter „weder automatisiert noch in nicht
           automatisierten Dateien“ ersetzt.
       dd) In Satz 4 wird das Wort „speichernde“ durch
           das Wort „verantwortliche“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 913
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
       „und eine Auskunftserteilung einen unverhältnis-
       mäßigen Aufwand erfordern würde“.

    c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministers“
       durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.
    d) In Absatz 4 Nr. 1 und in Absatz 6 Satz 2 werden
       jeweils das Wort „speichernden“ durch das Wort
       „verantwortlichen“ ersetzt.

24. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

                            „§ 19a
                      Benachrichtigung

       (1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen
    erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität
    der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweck-
    bestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
    zung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über
    die Empfänger oder Kategorien von Empfängern
    von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der
    Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine
    Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung
    spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
      (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht,
    wenn

    1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der
       Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,

    2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhält-
       nismäßigen Aufwand erfordert oder

    3. die Speicherung oder Übermittlung der personen-
       bezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vor-
       gesehen ist.
    Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter
    welchen Voraussetzungen von einer Benachrichti-
    gung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.

      (3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“

25. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort
       „Widerspruchsrecht“ angefügt.
    b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Akten“
       durch die Wörter „die weder automatisiert ver-
       arbeitet noch in nicht automatisierten Dateien
       gespeichert sind,“ und die Wörter „der Akte zu
       vermerken oder auf sonstige“ durch das Wort
       „geeigneter“ ersetzt sowie vor die Wörter „die
       weder automatisiert verarbeitet noch in nicht
       automatisierten Dateien gespeichert sind,“ ein
       Komma gesetzt.
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „in Dateien“ werden durch die
           Wörter „die automatisiert verarbeitet oder
           in nicht automatisierten Dateien gespeichert
           sind,“ ersetzt sowie vor die Wörter „die
           automatisiert verarbeitet oder in nicht auto-
           matisierten Dateien gespeichert sind,“ ein
           Komma gesetzt.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „speichernde“
           durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt.

    d) In Absatz 4 werden die Wörter „in Dateien“ durch
       die Wörter „die automatisiert verarbeitet oder in
       nicht automatisierten Dateien gespeichert sind,“
       ersetzt sowie vor die Wörter „die automatisiert
       verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien
       gespeichert sind,“ ein Komma gesetzt.
    e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

           „(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für
         eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbei-
         tung in nicht automatisierten Dateien erhoben,
         verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Be-
         troffene dieser bei der verantwortlichen Stelle
         widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das
         schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen
         seiner besonderen persönlichen Situation das
         Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser
         Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
         Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Er-
         hebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.“

    f) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-
       sätze 6 bis 9.
    g) In Absatz 6 werden die Wörter „in Akten“ durch die
       Wörter „die weder automatisiert verarbeitet noch
       in einer nicht automatisierten Datei gespeichert
       sind,“ ersetzt sowie vor die Wörter „die weder
       automatisiert verarbeitet noch in einer nicht auto-
       matisierten Datei gespeichert sind,“ ein Komma
       gesetzt.

    h) In Absatz 7 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“
       durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.

    i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

         aa) Das Wort „regelmäßigen“ wird gestrichen.
         bb) Die Wörter „werden, wenn dies zur Wahrung
             schutzwürdiger Interessen des Betroffenen
             erforderlich ist“ werden durch die Wörter
             „wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßi-
             gen Aufwand erfordert und schutzwürdige
             Interessen des Betroffenen nicht entgegen-
             stehen“ ersetzt.

26. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird das Wort „Beauftragte“ durch das
       Wort „Bundesbeauftragte“ ersetzt.
    b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
       durch das Wort „Bundesministerium“ und in den
       Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Bundesministers“
       durch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.

27. § 23 wird wie folgt geändert:
    a)    In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird das Wort „Bundes-
          minister“ durch das Wort „Bundesministerium“
          und in Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Bundes-
          ministers“ durch das Wort „Bundesministeriums“
          ersetzt.
    b)    Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
          gefügt:
          „Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbei-
          ter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5
          in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
          der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine
BGBl. 2001, Seite 914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 914
            Anwendung, soweit die Finanzbehörden die
            Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens
            wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
            zusammenhängenden Steuerverfahrens benöti-
            gen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
            liches Interesse besteht, oder soweit es sich um
            vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflich-
            tigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
            Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutz-
            verstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und
            den Betroffenen hierüber zu informieren.“

      b1) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „§ 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
            bleibt unberührt.“
      c)    Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

             „(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für
            die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der
            Einhaltung der Vorschriften über den Daten-
            schutz in den Ländern zuständig sind.“

28. § 24 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten er-
           streckt sich auch auf
           1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte
              personenbezogene Daten über den Inhalt und
              die näheren Umstände des Brief-, Post- und
              Fernmeldeverkehrs, und

           2. personenbezogene Daten, die einem Berufs-
              oder besonderen Amtsgeheimnis, insbeson-
              dere dem Steuergeheimnis nach § 30 der
              Abgabenordnung, unterliegen.

           Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-
           geheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes
           wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene
           Daten, die der Kontrolle durch die Kommission
           nach § 9 des Gesetzes zu Artikel 10 Grund-
           gesetz unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle
           durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die
           Kommission ersucht den Bundesbeauftragten, die
           Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
           bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten
           Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr
           darüber zu berichten. Der Kontrolle durch den
           Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht per-
           sonenbezogene Daten in Akten über die Sicher-
           heitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kon-
           trolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall
           gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.“
      c) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und
         Akten“ gestrichen.

29. § 26 wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift werden das Semikolon und das
         Wort „Dateienregister“ gestrichen.
      b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und
           die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen
           des Datenschutzes.“

    c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

    d) Absatz 5 wird aufgehoben.

30. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in oder aus
       Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder
       gewerbliche Zwecke verarbeitet oder genutzt“
       durch die Wörter „unter Einsatz von Datenver-
       arbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür
       erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht
       automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder
       dafür erhoben“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
       gefügt:

       „Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung
       oder Nutzung der Daten ausschließlich für per-
       sönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt.“
    c) In Absatz 2 werden die Wörter „in Akten“ durch
       die Wörter „außerhalb von nicht automatisierten
       Dateien“ und das Wort „Datei“ durch die Wörter
       „automatisierten Verarbeitung“ ersetzt.

31. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „Daten-
       speicherung, -übermittlung“ durch die Wörter
       „Datenerhebung, -verarbeitung“ ersetzt.
    b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach dem Wort „Das“ wird das Wort „Er-
           heben,“ eingefügt.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „im Rahmen“
           durch die Wörter „wenn es“ ersetzt und nach
           dem Wort „Betroffenen“ wird das Wort „dient“
           eingefügt.

       cc) In Nummer 2 wird das Wort „speichernden“
           durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt und
           nach dem Wort „überwiegt“ das Wort „oder“
           angefügt.
       dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind
               oder die verantwortliche Stelle sie ver-
               öffentlichen dürfte, es sei denn, dass das
               schutzwürdige Interesse des Betroffenen
               an dem Ausschluss der Verarbeitung oder
               Nutzung gegenüber dem berechtigten
               Interesse der verantwortlichen Stelle
               offensichtlich überwiegt.“
       ee) Nummer 4 wird aufgehoben.
    c) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind
       die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder
       genutzt werden sollen, konkret festzulegen.“
    d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur
       unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
       Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden.“
    e) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
       sätze 3 bis 5.
BGBl. 2001, Seite 915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 915
f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen
   anderen Zweck ist auch zulässig:

   1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen
      eines Dritten oder

   2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und
      öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von
      Straftaten erforderlich ist, oder
   3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Mei-
      nungsforschung, wenn es sich um listenmäßig
      oder sonst zusammengefasste Daten über
      Angehörige einer Personengruppe handelt, die
      sich auf

      a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des
         Betroffenen zu dieser Personengruppe,

      b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbeziehung,
      c) Namen,

      d) Titel,

      e) akademische Grade,

      f) Anschrift und
      g) Geburtsjahr
      beschränken
   und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der
   Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
   Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat,
   oder

   4. wenn es im Interesse einer Forschungsein-
      richtung zur Durchführung wissenschaftlicher
      Forschung erforderlich ist, das wissenschaft-
      liche Interesse an der Durchführung des For-
      schungsvorhabens das Interesse des Betroffe-
      nen an dem Ausschluss der Zweckänderung
      erheblich überwiegt und der Zweck der For-
      schung auf andere Weise nicht oder nur mit
      unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
      kann.

   In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen,
   dass dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen
   der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnis-
   ses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis-
   ses gespeicherte Daten übermittelt werden sollen,
   die sich

   1. auf strafbare Handlungen,

   2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie
   3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf
      arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse

   beziehen.“
g) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 wird das Wort „speichernden“ durch
       das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.

   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Der Betroffene ist bei der Ansprache zum
       Zweck der Werbung oder der Markt- oder
       Meinungsforschung über die verantwortliche
       Stelle sowie über das Widerspruchsrecht
       nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der
       Ansprechende personenbezogene Daten des

       Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht
       bekannten Stelle gespeichert sind, hat er auch
       sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis
       über die Herkunft der Daten erhalten kann.“

   cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „beim
       Empfänger der nach Absatz 2 übermittelten
       Daten“ durch die Wörter „bei dem Dritten,
       dem die Daten nach Absatz 3 übermittelt
       werden,“ ersetzt.
h) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Empfänger darf
       die übermittelten Daten“ durch die Wörter
       „Dritte, dem die Daten übermittelt worden
       sind, darf diese nur“ ersetzt.

   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
       Wörter „nicht öffentlichen Stellen“ eingefügt
       und die Wörter „1 und 2 zulässig“ durch die
       Wörter „2 und 3 und öffentlichen Stellen nur
       unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2

       erlaubt“ ersetzt.

   cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Empfänger“
       durch das Wort „ihn“ ersetzt.
i) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6
   bis 9 angefügt:
    „(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von
   besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
   Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig,
   soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des
   § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn

   1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen
      des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich
      ist, sofern der Betroffene aus physischen oder
      rechtlichen Gründen außerstande ist, seine
      Einwilligung zu geben,
   2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene
      offenkundig öffentlich gemacht hat,

   3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Ver-
      teidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist
      und kein Grund zu der Annahme besteht, dass
      das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
      an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbei-
      tung oder Nutzung überwiegt, oder

   4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher For-
      schung erforderlich ist, das wissenschaft-

      liche Interesse an der Durchführung des For-
      schungsvorhabens das Interesse des Betrof-
      fenen an dem Ausschluss der Erhebung, Ver-
      arbeitung und Nutzung erheblich überwiegt
      und der Zweck der Forschung auf andere
      Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
      Aufwand erreicht werden kann.
      (7) Das Erheben von besonderen Arten per-
   sonenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner
   zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesund-
   heitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
   Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für
   die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforder-
   lich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch
   ärztliches Personal oder durch sonstige Perso-
   nen erfolgt, die einer entsprechenden Geheim-
   haltungspflicht unterliegen. Die Verarbeitung und
BGBl. 2001, Seite 916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 916
         Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten
         Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1
         genannten Personen geltenden Geheimhaltungs-
         pflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten
         Zweck Daten über die Gesundheit von Personen
         durch Angehörige eines anderen als in § 203
         Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten
         Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Hei-
         lung oder Linderung von Krankheiten oder die
         Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit
         sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist

         dies nur unter den Voraussetzungen zulässig,

         unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.

            (8) Für einen anderen Zweck dürfen die beson-
         deren Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)
         nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6
         Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt
         oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nut-
         zung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von
         erheblichen Gefahren für die staatliche und öffent-
         liche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straf-
         taten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

            (9) Organisationen, die politisch, philosophisch,

         religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind

         und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen
         besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3
         Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit
         dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich
         ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer
         Mitglieder oder von Personen, die im Zusam-
         menhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig
         Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung
         dieser personenbezogenen Daten an Personen
         oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur
         unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zu-
         lässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend.“

32. § 29 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift wird das Wort „Datenspei-
         cherung“ durch die Wörter „Datenerhebung und

         -speicherung“ ersetzt.

      b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Nach dem Wort „geschäftsmäßige“ wird das

             Wort „Erheben,“ und nach dem Wort „Über-
             mittlung“ werden ein Komma und die Wörter
             „insbesondere wenn dies der Werbung, der
             Tätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshan-
             del oder der Markt- und Meinungsforschung
             dient,“ eingefügt.
         bb) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Speiche-
             rung“ das Wort „Erhebung,“ eingefügt.

         cc) In Nummer 2 wird das Wort „speichernde“

             durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt
             sowie vor dem Wort „Speicherung“ das Wort
             „Erhebung,“ eingefügt.

      c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz nach dem
             Wort „Übermittlung“ die Wörter „im Rahmen
             der Zwecke nach Absatz 1“ eingefügt.
         bb) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort
             „Empfänger“ durch die Wörter „Dritte, dem die
             Daten übermittelt werden,“ ersetzt.

       cc) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe
           „Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe
           „Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.
       dd) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1“ durch
           die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

       ee) In Satz 3 wird das Wort „Empfänger“ durch die
           Wörter „Dritten, dem die Daten übermittelt
           werden“ ersetzt.
    d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in

       elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-,

       Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat
       zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille
       des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden
       elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder
       Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten
       hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus
       elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen
       oder Registern bei der Übernahme in Verzeich-
       nisse oder Register übernommen werden.“

    e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

    f) In Absatz 4 wird die Angabe „3 und 4“ durch die

       Angabe „4 und 5“ ersetzt.

    g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.“

33. § 30 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Datenspei-
       cherung“ durch die Wörter „Datenerhebung und
       -speicherung“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
       „geschäftsmäßig“ die Wörter „erhoben und“ ein-
       gefügt.
    c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „speichernde“ wird durch das Wort
           „verantwortliche“ ersetzt.

       bb) Die Wörter „es sei denn, daß“ werden durch

           die Wörter „soweit nicht“ ersetzt.

    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) § 29 gilt nicht.“

    e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.“

34. § 32 wird aufgehoben.

35. § 33 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Werden erstmals personenbezogene Daten
           für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betrof-
           fenen gespeichert, ist der Betroffene von der
           Speicherung, der Art der Daten, der Zweck-
           bestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder
           Nutzung und der Identität der verantwort-
           lichen Stelle zu benachrichtigen.“
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der
           Übermittlung“ die Wörter „ohne Kenntnis des
           Betroffenen“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 917
       cc) Dem Absatz wird folgender Satz 3 angefügt:
             „Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1
             und 2 auch über die Kategorien von Emp-
             fängern zu unterrichten, soweit er nach den
             Umständen des Einzelfalles nicht mit der
             Übermittlung an diese rechnen muss.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „dienen“
           die Wörter „und eine Benachrichtigung einen
           unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
           würde“ eingefügt.

       bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4
           und 5 eingefügt:
             „4. die Speicherung oder Übermittlung durch
                 Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
              5. die Speicherung oder Übermittlung für
                 Zwecke der wissenschaftlichen For-
                 schung erforderlich ist und eine Benach-
                 richtigung einen unverhältnismäßigen
                 Aufwand erfordern würde,“.
       cc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 6.

       dd) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.

       ee) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
           Nummern 7 und 8.

       ff)   In Nummer 6 wird das Wort „speichernden“

             durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.

       gg) In Nummer 7 Buchstabe a werden nach dem
           Wort „sind“ die Wörter „und eine Benachrich-
           tigung wegen der Vielzahl der betroffenen
           Fälle unverhältnismäßig ist,“ eingefügt.
       hh) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort
           „speichernden“ durch das Wort „verantwort-
           lichen“ ersetzt.
       ii)   Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

             „8. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke

                 der Übermittlung gespeichert sind und

                 a) aus allgemein zugänglichen Quellen
                    entnommen sind, soweit sie sich
                    auf diejenigen Personen beziehen, die
                    diese Daten veröffentlicht haben, oder

                 b) es sich um listenmäßig oder sonst zu-

                    sammengefasste Daten handelt (§ 29

                    Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)

                 und eine Benachrichtigung wegen der
                 Vielzahl der betroffenen Fälle unverhält-
                 nismäßig ist.“
       jj)   Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

             „Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest,
             unter welchen Voraussetzungen von einer
             Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7
             abgesehen wird.“

36. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Herkunft
           und Empfänger“ durch die Wörter „die Her-
           kunft dieser Daten“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 2
           eingefügt:
             „2. Empfänger oder Kategorien von Emp-
                 fängern, an die Daten weitergegeben
                 werden, und“.
       cc) Der bisherige Satz 1 Nr. 2 wird Satz 1 Nr. 3.
       dd) Der bisherige Satz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
       ee) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „und“ durch
           einen Punkt ersetzt.

       ff)   In Satz 3 werden die Wörter „wenn er be-
             gründete Zweifel an der Richtigkeit der Daten
             geltend macht“ durch die Wörter „sofern nicht
             das Interesse an der Wahrung des Geschäfts-
             geheimnisses überwiegt“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „nicht in einer“
           durch die Wörter „weder in einer automatisier-
           ten Verarbeitung noch in einer nicht automati-
           sierten“ ersetzt. In Satz 2 werden die Wörter
           „wenn er begründete Zweifel an der Rich-
           tigkeit der Daten geltend macht“ durch die
           Wörter „sofern nicht das Interesse an der

           Wahrung des Geschäftsgeheimnisses über-
           wiegt“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

    c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 2 bis 6“ durch die

       Angabe „Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7“ ersetzt.

37. § 35 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
             „2. es sich um Daten über die rassische oder
                 ethnische Herkunft, politische Meinun-
                 gen, religiöse oder philosophische Über-
                 zeugungen oder die Gewerkschafts-

                 zugehörigkeit, über Gesundheit oder das

                 Sexualleben, strafbare Handlungen oder
                 Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre
                 Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle
                 nicht bewiesen werden kann,“.

       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

             „4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Über-

                 mittlung verarbeitet werden und eine

                 Prüfung jeweils am Ende des vierten
                 Kalenderjahres beginnend mit ihrer erst-
                 maligen Speicherung ergibt, dass eine
                 längerwährende Speicherung nicht erfor-
                 derlich ist.“

    b) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „oder 4“
       gestrichen.
    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

         „(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für
       eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbei-
       tung in nicht automatisierten Dateien erhoben,
       verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Be-
       troffene dieser bei der verantwortlichen Stelle
       widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das
       schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen
       seiner besonderen persönlichen Situation das
BGBl. 2001, Seite 918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 918
           Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser
           Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
           Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Er-
           hebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.“

      d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze
         6 bis 8.
      e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
           aa) Das Wort „regelmäßigen“ wird gestrichen.
           bb) Die Wörter „zur Wahrung der schutzwürdigen
               Interessen des Betroffenen erforderlich ist“

               werden durch die Wörter „keinen unverhält-

               nismäßigen Aufwand erfordert und schutz-

               würdige Interessen des Betroffenen nicht
               entgegenstehen“ ersetzt.

      f) In Absatz 8 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“
         durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.

38. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts zum
    Dritten Abschnitt werden die Wörter „Beauftragter für
    den Datenschutz,“ gestrichen.

39. § 36 wird aufgehoben.

40. § 37 wird aufgehoben.

41. § 38 wird wie folgt geändert:

      a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

              „(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Aus-
            führung dieses Gesetzes sowie anderer Vor-
            schriften über den Datenschutz, soweit diese die
            automatisierte Verarbeitung personenbezogener
            Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung per-
            sonenbezogener Daten in oder aus nicht auto-
            matisierten Dateien regeln einschließlich des
            Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1
            Abs. 5. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr
            gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht
            verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6
            und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die
            Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten
            an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie
            leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitglied-
            staaten der Europäischen Union auf Ersuchen
            ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichts-
            behörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder
            andere Vorschriften über den Datenschutz fest,
            so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu
            unterrichten, den Verstoß bei den für die Ver-
            folgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzu-
            zeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen
            die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung
            gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten.
            Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle
            zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1
            und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.“

      b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
            aa) Satz 1 wird aufgehoben.

            bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                „Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der
                nach § 4d meldepflichtigen automatisierten
                Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e
                Satz 1.“

          cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
          dd) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

              „Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf
              die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 so-
              wie auf die Angabe der zugriffsberechtigten
              Personen.“
    b1) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch
        das Wort „Kontrolle“ ersetzt.
    c)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden die Wörter „Überprüfung

              oder Überwachung“ durch das Wort „Kon-

              trolle“ ersetzt.

          bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 Abs. 2“ durch
              die Angabe „§ 4g Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

    d)    In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Verarbei-
          tung oder Nutzung“ durch die Wörter „automa-
          tisierte Verarbeitung personenbezogener Daten
          oder die Verarbeitung“ ersetzt sowie vor dem
          Wort „Dateien“ das Wort „nicht automatisierten“
          eingefügt.
    e)    In Absatz 6 wird das Wort „Überwachung“ durch
          das Wort „Kontrolle“ ersetzt.

42. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

                             „§ 38a

                       Verhaltensregeln
               zur Förderung der Durchführung
              datenschutzrechtlicher Regelungen

       (1) Berufsverbände und andere Vereinigungen,
    die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen
    vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur
    Förderung der Durchführung von datenschutzrecht-
    lichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde
    unterbreiten.
      (2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbar-
    keit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden
    Datenschutzrecht.“

43. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „speichernden“
    durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.

44. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
       sätze 2 und 3.

45. § 41 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Verarbei-
       tung“ das Wort „Erhebung,“ eingefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung
         vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung
         und Nutzung personenbezogener Daten von Un-
         ternehmen und Hilfsunternehmen der Presse aus-
         schließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen
         oder literarischen Zwecken den Vorschriften der
         §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen ein-
         schließlich einer hierauf bezogenen Haftungsrege-
         lung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.“
BGBl. 2001, Seite 919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 919
    c) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Verarbeitung“ das
       Wort „Erhebung,“ eingefügt.
    d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Auskunft kann nach Abwägung der schutz-

       würdigen Interessen der Beteiligten verweigert

       werden, soweit

       1. aus den Daten auf Personen, die bei der
          Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung
          von Rundfunksendungen berufsmäßig jour-
          nalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben,
          geschlossen werden kann,
       2. aus den Daten auf die Person des Einsenders
          oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unter-
          lagen und Mitteilungen für den redaktionellen
          Teil geschlossen werden kann,
       3. durch die Mitteilung der recherchierten oder
          sonst erlangten Daten die journalistische
          Aufgabe der Deutschen Welle durch Aus-
          forschung des Informationsbestandes beein-
          trächtigt würde.“

    e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 9“
       durch die Angabe „§§ 5, 7, 9 und 38a“ ersetzt.

46. § 42 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.“

47. § 43 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 43
                     Bußgeldvorschriften

       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

    fahrlässig

     1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit
        § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig,
        nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
     2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch
        in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauf-
        tragten für den Datenschutz nicht, nicht in der

        vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
        bestellt,
     3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen
        nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unter-
        richtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene
        Kenntnis erhalten kann,

     4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene
        Daten übermittelt oder nutzt,

     5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort

        bezeichneten Gründe oder die Art und Weise

        ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
     6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene

        Daten in elektronische oder gedruckte Adress-,
        Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare
        Verzeichnisse aufnimmt,
     7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von
        Kennzeichnungen nicht sicherstellt,

     8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht
        richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,

     9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegen-
        darstellung übermittelt,
    10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1
        eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig

        oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme

        nicht duldet oder

    11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5
        Satz 1 zuwiderhandelt.

      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig
    1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht all-
       gemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
    2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht all-
       gemein zugänglich sind, zum Abruf mittels auto-
       matisierten Verfahrens bereithält,
    3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht all-
       gemein zugänglich sind, abruft oder sich oder
       einem anderen aus automatisierten Verarbeitun-
       gen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,

    4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten,
       die nicht allgemein zugänglich sind, durch un-
       richtige Angaben erschleicht,
    5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1,
       auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1

       Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten
       für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte
       weitergibt, oder

    6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1
       Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen
       § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2
       bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben
       zusammenführt.

      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Ab-

    satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
    Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
    Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark
    geahndet werden.“

48. § 44 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 44

                       Strafvorschriften
       (1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätz-
    liche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
    oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
    zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
    zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
    berechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche

    Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz

    und die Aufsichtsbehörde.“

49. Nach § 44 wird folgende Überschrift eingefügt:

                     „Sechster Abschnitt
                   Übergangsvorschriften“.

50. Nach der Überschrift „Sechster Abschnitt Über-
    gangsvorschriften“ werden folgende §§ 45 und 46
    eingefügt:
BGBl. 2001, Seite 920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 920
                                „§ 45

                        Laufende Verwendungen

         Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen per-
      sonenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 be-

      reits begonnen haben, sind binnen drei Jahren

      nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses

      Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Soweit

      Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschrif-
      ten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richt-
      linie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
      Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
      Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung
      gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder
      Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai
      2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren
      nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses
      Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.

                                § 46

            Weitergeltung von Begriffsbestimmungen

        (1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des

      Bundes der Begriff Datei verwendet, ist Datei

      1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die
         durch automatisierte Verfahren nach bestimmten
         Merkmalen ausgewertet werden kann (automati-
         sierte Datei), oder
      2. jede sonstige Sammlung personenbezogener
         Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach
         bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet
         und ausgewertet werden kann (nicht automati-
         sierte Datei).
      Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen,
      es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren
      umgeordnet und ausgewertet werden können.

         (2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des
      Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte jede amt-
      lichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unter-
      lage, die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1 unter-
      fällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht
      hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht
      Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
         (3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des
      Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist Emp-
      fänger jede Person oder Stelle außerhalb der verant-

      wortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene
      sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem
      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
      in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum personen-
      bezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder
      nutzen.“

51. Die Anlage zu § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Anlage
      (zu § 9 Satz 1)

      Werden personenbezogene Daten automatisiert
      verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche
      oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten,
      dass sie den besonderen Anforderungen des Daten-

    schutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere
    Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu

    schützenden personenbezogenen Daten oder Daten-
    kategorien geeignet sind,

    1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungs-

       anlagen, mit denen personenbezogene Daten

       verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren

       (Zutrittskontrolle),

    2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme
       von Unbefugten genutzt werden können (Zu-
       gangskontrolle),
    3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines
       Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus-
       schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
       unterliegenden Daten zugreifen können, und dass
       personenbezogene Daten bei der Verarbeitung,
       Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt
       gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden
       können (Zugriffskontrolle),

    4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten
       bei der elektronischen Übertragung oder während
       ihres Transports oder ihrer Speicherung auf

       Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, ver-

       ändert oder entfernt werden können, und dass
       überprüft und festgestellt werden kann, an welche
       Stellen eine Übermittlung personenbezogener
       Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung
       vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
    5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft
       und festgestellt werden kann, ob und von wem
       personenbezogene Daten in Datenverarbeitungs-
       systeme eingegeben, verändert oder entfernt
       worden sind (Eingabekontrolle),
    6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten,
       die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend
       den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet
       werden können (Auftragskontrolle),

    7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten
       gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt
       sind (Verfügbarkeitskontrolle),
    8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen
       Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet
       werden können.“

                        Artikel 2

                 Änderung des
        Bundesverfassungsschutzgesetzes

  § 27 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I
S. 1253) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 27
       Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes

  Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das
Bundesamt für Verfassungsschutz finden § 3 Abs. 2
und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10
und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine
Anwendung.“
BGBl. 2001, Seite 921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 921
                         Artikel 3
            Änderung des MAD-Gesetzes
  § 13 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 § 4 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13
        Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes

  Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 und
§ 2 finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b
und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdaten-
schutzgesetzes keine Anwendung.“

                         Artikel 4

            Änderung des BND-Gesetzes
  § 11 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2979), das durch § 38 Abs. 5 des
Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11
        Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes

  Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichten-
dienstes finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3,

§§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdaten-

schutzgesetzes keine Anwendung.“

                         Artikel 5
                    Änderung des
          Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

  In § 36 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das durch Artikel 3
§ 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Vor-
schriften des Ersten Abschnitts“ die Wörter „mit Aus-
nahme von § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3,
§§ 4b und 4c sowie § 13 Abs. 1a“ eingefügt.

                         Artikel 6

    Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes

  § 37 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                           „§ 37

        Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
  Bei der Erfüllung der dem Bundesgrenzschutz nach den
§§ 1 bis 7 obliegenden Aufgaben finden § 3 Abs. 2 und 8
Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, §§ 13, 14
Abs. 1, 2 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie
§§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine
Anwendung.“

                         Artikel 7
     Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
   Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1650), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die
   Angabe „§ 8“ ersetzt.

2. § 37 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 37
         Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes

     Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2, 3,
   5 und 6 durch das Bundeskriminalamt finden § 3
   Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10
   Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 15, 16, 18 Abs. 2
   Satz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des Bundes-
   datenschutzgesetzes keine Anwendung.“

                         Artikel 8

          Änderung des Sozialgesetzbuches

                            §1
             Änderung des Ersten Buches
         Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –

  § 35 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – All-
gemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember

1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 § 48 des

Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
 „(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht
keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine
Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schrift-
stücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert
erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.“

                            § 1a
            Änderung des Dritten Buches
        Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –

   In § 298 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 4“ durch die
Angabe „§ 4a“ ersetzt.
                            §2

                   Änderung des
          Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungs-
verfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130)

wird wie folgt geändert:

 0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe „§ 77 Einschränkung der Übermitt-
       lungsbefugnis ins Ausland sowie an über- und
       zwischenstaatliche Stellen“ wird durch die Angabe
       „§ 77 Übermittlung ins Ausland und an über- oder
       zwischenstaatliche Stellen“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 922
      b) In der Angabe zu § 78 werden die Wörter „des
         Empfängers“ durch die Wörter „eines Dritten, an
         den Daten übermittelt werden“ ersetzt.
      c) Nach der Angabe zu § 78a werden folgende Anga-

         ben eingefügt:

         „§ 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit
          § 78c Datenschutzaudit“.

      d) In der Angabe zu § 80 wird vor dem Wort „Verar-
         beitung“ das Wort „Erhebung,“ eingefügt.
      e) Der Angabe zu § 84 wird das Wort „ ; Wider-
         spruchsrecht“ angefügt.

      f) Die Angabe „§ 85 Strafvorschriften“ wird durch die
         Angabe „§ 85 Bußgeldvorschriften“ ersetzt.
      g) Die Angabe „§ 85a Bußgeldvorschriften“ wird
         durch die Angabe „§ 85a Strafvorschriften“
         ersetzt.

      h) Nach der Angabe „§ 120 Übergangsregelung“

         wird die Angabe „Anlage (zu § 78a)“ angefügt.

1. § 67 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Automatisiert im Sinne dieses Gesetzbuches
         ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von
         Sozialdaten, wenn sie unter Einsatz von Daten-
         verarbeitungsanlagen durchgeführt wird (auto-
         matisierte Verarbeitung). Eine nicht automatisierte
         Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung
         von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und
         nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und
         ausgewertet werden kann.“
      b) Absatz 4 wird aufgehoben.
      c) Absatz 6 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

         aa) Nach den Wörtern „an einen Dritten“ wird der

             Klammerzusatz „(Empfänger)“ gestrichen.

         bb) In Buchstabe a werden die Wörter „durch die
             speichernde Stelle“ gestrichen und das Wort
             „Empfänger“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.
         cc) In Buchstabe b werden das Wort „Empfänger“
             durch das Wort „Dritte“ ersetzt und die Wörter
             „von der speichernden Stelle“ gestrichen.
      d) In Absatz 7 wird das Wort „speichernden“ durch
         das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.
      e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

          „(8a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des
         Namens und anderer Identifikationsmerkmale
         durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Be-
         stimmung des Betroffenen auszuschließen oder
         wesentlich zu erschweren.“

      f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
             „Verantwortliche Stelle ist jede Person oder
             Stelle, die Sozialdaten für sich selbst erhebt,
             verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere
             im Auftrag vornehmen lässt. Werden Sozial-
             daten von einem Leistungsträger im Sinne von
             § 12 des Ersten Buches erhoben, verarbeitet
             oder genutzt, ist verantwortliche Stelle der
             Leistungsträger.“

      bb) In Satz 3 wird das Wort „speichernde“ durch
          das Wort „verantwortliche“ ersetzt.
   g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

       „(10) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die

      Sozialdaten erhält. Dritter ist jede Person oder
      Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle.
      Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen
      Personen und Stellen, die im Inland, in einem
      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
      oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum Sozialdaten im Auftrag erheben, verarbeiten
      oder nutzen.“

   h) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:
       „(12) Besondere Arten personenbezogener Daten
      sind Angaben über die rassische und ethnische
      Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
      philosophische Überzeugungen, Gewerkschafts-

      zugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.“

2. § 67a wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Dies gilt auch für besondere Arten personen-
      bezogener Daten (§ 67 Abs. 12). Angaben über die
      rassische Herkunft dürfen ohne Einwilligung des
      Betroffenen, die sich ausdrücklich auf diese Daten
      beziehen muss, nicht erhoben werden. Ist die
      Einwilligung des Betroffenen durch Gesetz vor-
      gesehen, hat sie sich ausdrücklich auf besondere
      Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12) zu
      beziehen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen er-
      hoben, ist er, sofern er nicht bereits auf andere

      Weise Kenntnis erlangt hat, über die Zweckbe-

      stimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
      zung und die Identität der verantwortlichen Stelle
      zu unterrichten. Über Kategorien von Empfängern
      ist der Betroffene nur zu unterrichten, soweit
      1. er nach den Umständen des Einzelfalles nicht
         mit der Nutzung oder der Übermittlung an diese
         rechnen muss,
      2. es sich nicht um eine Verarbeitung oder Nut-
         zung innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches
         genannten Stelle oder einer Organisations-
         einheit im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt
         oder

      3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35
         des Ersten Buches genannten Stellen oder
         von Organisationseinheiten im Sinne von § 67
         Abs. 9 Satz 3 handelt, die auf Grund eines
         Gesetzes zur engen Zusammenarbeit ver-
         pflichtet sind.
      Werden Sozialdaten beim Betroffenen auf Grund
      einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft
      verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft
      Voraussetzung für die Gewährung von Rechts-
      vorteilen, ist der Betroffene hierauf sowie auf die
      Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und
      die Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst
      auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.“
BGBl. 2001, Seite 923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 923
   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
       „(5) Werden Sozialdaten weder beim Betroffe-
      nen noch bei einer in § 35 des Ersten Buches
      genannten Stelle erhoben und hat der Betroffene
      davon keine Kenntnis, ist er von der Speicherung,
      der Identität der verantwortlichen Stelle sowie
      über die Zweckbestimmungen der Erhebung,
      Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Eine
      Pflicht zur Unterrichtung besteht nicht, wenn

      1. der Betroffene bereits auf andere Weise Kennt-

         nis von der Speicherung oder der Übermittlung

         erlangt hat,
      2. die Unterrichtung des Betroffenen einen un-
         verhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
      3. die Speicherung oder Übermittlung der Sozial-
         daten auf Grund eines Gesetzes ausdrücklich
         vorgesehen ist.
      Über Kategorien von Empfängern ist der Betrof-
      fene nur zu unterrichten, soweit
      1. er nach den Umständen des Einzelfalles nicht
         mit der Nutzung oder der Übermittlung an diese
         rechnen muss,
      2. es sich nicht um eine Verarbeitung oder Nut-
         zung innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches
         genannten Stelle oder einer Organisationsein-
         heit im Sinne von § 67 Abs. 9 Satz 3 handelt
         oder
      3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35
         des Ersten Buches genannten Stellen oder
         von Organisationseinheiten im Sinne von § 67
         Abs. 9 Satz 3 handelt, die auf Grund eines
         Gesetzes zur engen Zusammenarbeit ver-
         pflichtet sind.

      Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die

      Unterrichtung spätestens bei der ersten Über-

      mittlung zu erfolgen. Die verantwortliche Stelle legt
      schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen
      von einer Unterrichtung nach Satz 2 Nr. 2 und 3
      abgesehen wird. § 83 Abs. 2 bis 4 gilt ent-
      sprechend.“

3. § 67b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 67a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit
      der Maßgabe, dass die Übermittlung ohne Ein-

      willigung des Betroffenen nur insoweit zulässig

      ist, als es sich um Daten über die Gesundheit oder
      das Sexualleben handelt oder die Übermittlung
      zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenver-
      sicherung oder zwischen Trägern der gesetzlichen

      Rentenversicherung und deren Verbänden und
      Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung einer gesetz-
      lichen Aufgabe erforderlich ist.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Speicherung
          und einer vorgesehenen Übermittlung“ durch
          die Wörter „vorgesehenen Verarbeitung oder
          Nutzung“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
           „Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirk-
           sam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung
           beruht.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch
      die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Entscheidungen, die für den Betroffenen
      eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn

      erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht aus-

      schließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
      von Sozialdaten gestützt werden, die der Bewer-
      tung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient.“

4. § 67c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „speichernden“
      durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „speichernde“ durch das Wort „verantwortliche“
      ersetzt.

5. § 67d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Emp-
      fängers“ durch die Wörter „des Dritten, an den die
      Daten übermittelt werden“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „in Akten“ ge-
      strichen.

6. In § 69 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Empfän-
   gers“ durch die Wörter „des Dritten, an den die Daten
   übermittelt werden“ ersetzt.

7. § 75 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Empfän-

      ger“ durch die Wörter „Dritten, an den die Daten
      übermittelt werden“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Ist der Dritte, an den Daten übermittelt
      werden, eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des
      Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,
      dass die Kontrolle auch erfolgen kann, wenn die
      Daten nicht automatisiert oder nicht in nicht
      automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt
      werden.“

8. In § 76 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“

   durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.

9. § 77 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 77

              Übermittlung ins Ausland und
         an über- oder zwischenstaatliche Stellen
     (1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen

   oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   oder an Stellen der Organe und Einrichtungen der
   Europäischen Gemeinschaften ist zulässig, soweit
BGBl. 2001, Seite 924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 924
      1. dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
         der in § 35 des Ersten Buches genannten über-
         mittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder
         zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von aus-
         ländischen Stellen erforderlich ist, soweit diese
         Aufgaben wahrnehmen, die denen der in § 35
         des Ersten Buches genannten Stellen ent-
         sprechen,
      2. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 3 oder
         des § 70 oder einer Übermittlungsvorschrift nach
         dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüber-
         lassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der
         ausländischen Stelle den in diesen Vorschriften
         genannten entsprechen oder

      3. die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die
         gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder die
         Rechte des Empfängers den in dieser Vorschrift
         genannten entsprechen.
         (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung
      an Personen oder Stellen in einem Drittstaat sowie an
      über- oder zwischenstaatliche Stellen, wenn der Dritt-
      staat oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle ein
      angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Die
      Angemessenheit des Datenschutzniveaus wird unter
      Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei
      einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von
      Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbeson-
      dere können die Art der Sozialdaten, die Zweck-
      bestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung,
      das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die
      für den betreffenden Empfänger geltenden Rechts-
      normen sowie die für ihn geltenden Standesregeln
      und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
      Bis zur Feststellung der Kommission der Euro-
      päischen Gemeinschaften entscheidet das Bundes-
      versicherungsamt, ob ein angemessenes Daten-
      schutzniveau gewährleistet ist.

        (3) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Per-
      sonen oder Stellen im Ausland oder an über- oder
      zwischenstaatliche Stellen ist auch zulässig, wenn
      1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
      2. die Übermittlung in Anwendung zwischenstaat-
         licher Übereinkommen auf dem Gebiet der sozia-
         len Sicherheit erfolgt oder

      3. die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2

         oder des § 73 vorliegen, die Aufgaben der aus-

         ländischen Stelle den in diesen Vorschriften

         genannten entsprechen und der ausländische

         Staat oder die über- oder zwischenstaatliche

         Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau (Ab-

         satz 2) gewährleistet; für die Anordnung einer

         Übermittlung nach § 73 ist ein Gericht im Inland

         zuständig.

      Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit der Be-
      troffene kein schutzwürdiges Interesse an dem
      Ausschluss der Übermittlung hat.

        (4) Gewährleistet der Drittstaat oder die über- oder
      zwischenstaatliche Stelle ein angemessenes Daten-
      schutzniveau (Absatz 2) nicht, ist die Übermittlung
      von Sozialdaten an die Stelle im Drittstaat oder die
      über- oder zwischenstaatliche Stelle auch zulässig,
      soweit die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 1

    und 2, des § 70 oder einer Übermittlungsvorschrift
    nach dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüber-
    lassungsgesetz vorliegen und der Betroffene kein
    schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
    Übermittlung hat.
       (5) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt
    werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen
    Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.
      (6) Das Bundesversicherungsamt unterrichtet das
    Bundesministerium des Innern über Drittstaaten und
    über- oder zwischenstaatliche Stellen, die kein an-
    gemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.“

10. § 78 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „des Emp-
       fängers“ durch die Wörter „eines Dritten, an den
       Daten übermittelt werden“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
       „Empfänger“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.

11. In § 78a Satz 1 werden vor dem Wort „verarbeiten“ die
    Angabe „erheben,“ und nach dem Wort „verarbeiten“
    die Wörter „oder nutzen“ eingefügt.

12. Nach § 78a werden folgende §§ 78b und 78c ein-
    gefügt:
                     „§ 78b
        Datenvermeidung und Datensparsamkeit

       Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungs-
    systemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine
    oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu
    verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den
    Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymi-
    sierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist
    und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis
    zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

                          § 78c
                    Datenschutzaudit
      Zur Verbesserung des Datenschutzes und der
    Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbei-
    tungssystemen und -programmen und datenverar-
    beitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre

    technischen Einrichtungen durch unabhängige und

    zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen

    sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die

    näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewer-

    tung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung

    der Gutachter werden durch besonderes Gesetz

    geregelt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche

    Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversiche-

    rungsträger und ihrer Verbände.“

13. § 79 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Datenemp-
       fänger“ durch die Wörter „Dritte, an die übermittelt
       wird“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Empfänger“
       durch die Wörter „Dritte, an den übermittelt wird“
       ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 925
14. § 80 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

               „Erhebung, Verarbeitung oder
              Nutzung von Sozialdaten im Auftrag“.
    b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Stellen“
       die Angabe „erhoben,“ eingefügt.
    c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „Eine Auftragserteilung für die Erhebung, Ver-
       arbeitung oder Nutzung von Sozialdaten ist nur

       zulässig, wenn der Datenschutz beim Auftrag-

       nehmer nach der Art der zu erhebenden, zu ver-

       arbeitenden oder zu nutzenden Daten den Anfor-

       derungen genügt, die für den Auftraggeber gelten.

       Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die

       Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die

       technischen und organisatorischen Maßnahmen

       und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen

       sind.“

    d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummern 2 und 3
       wie folgt gefasst:
       „2. die Art der Daten, die im Auftrag erhoben, ver-
           arbeitet oder genutzt werden sollen, und den
           Kreis der Betroffenen,

        3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Erhebung,

           Verarbeitung oder Nutzung der Daten im Auf-
           trag erfolgen soll, sowie".

    e) In Absatz 5 wird vor den Wörtern „Verarbeitung
       oder Nutzung“ die Angabe „Erhebung,“ eingefügt.

    f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2

       und 3 und die §§ 24, 25, 26 Abs. 1 bis 4 des
       Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Angabe
       „§ 4g Abs. 2, § 18 Abs. 2 und die §§ 24 bis 26 des
       Bundesdatenschutzgesetzes“ ersetzt.
    g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
         „(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 6 gelten ent-
       sprechend, wenn die Prüfung oder Wartung
       automatisierter Verfahren oder von Datenverar-
       beitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag
       vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf
       Sozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann.
       Verträge über Wartungsarbeiten sind in diesem
       Falle rechtzeitig vor der Auftragserteilung der
       Aufsichtsbehörde mitzuteilen; sind Störungen
       im Betriebsablauf zu erwarten oder bereits ein-
       getreten, ist der Vertrag unverzüglich mitzuteilen.“

15. § 81 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach die-
       sem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten
       Buches genannten Stellen die §§ 24 bis 26 des
       Bundesdatenschutzgesetzes.“

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten
       Stellen und die Vermittlungsstellen nach § 67d
       Abs. 4 sind die §§ 4f, 4g mit Ausnahme des Ab-
       satzes 1 Satz 3 sowie § 18 Abs. 2 des Bundes-
       datenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
       In räumlich getrennten Organisationseinheiten
       ist sicherzustellen, dass der Beauftragte für den

       Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben
       unterstützt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
       öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der
       Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände.
       Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

16. § 82 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 82
                     Schadensersatz

       Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte

    Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem

    Gesetzbuch oder nach anderen Vorschriften über den

    Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung,

    Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezoge-

    nen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des Bun-

    desdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

    Für den Ersatz des Schadens bei unzulässiger oder

    unrichtiger automatisierter Erhebung, Verarbeitung

    oder Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten
    gilt auch § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes ent-
    sprechend.“

17. § 83 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu
            erteilen über

            1.   die zu seiner Person gespeicherten
                 Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die

                 Herkunft dieser Daten beziehen,

            2.   die Empfänger oder Kategorien von
                 Empfängern, an die Daten weitergegeben
                 werden, und
            3.   den Zweck der Speicherung.“
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „in Akten“ durch
           die Wörter „nicht automatisiert oder nicht in
           nicht automatisierten Dateien“ ersetzt.
       cc) In Satz 4 wird das Wort „speichernde“ durch
           das Wort „verantwortliche“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für Sozialdaten, die nur deshalb gespeichert
       sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungs-
       mäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvor-
       schriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die
       ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder
       der Datenschutzkontrolle dienen, gilt Absatz 1
       nicht, wenn eine Auskunftserteilung einen un-
       verhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.“
    c) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“
       durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.

18. § 84 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Daten“ ein
       Semikolon sowie das Wort „Widerspruchsrecht“
       angefügt.

    b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem
       Betroffenen bestritten und lässt sich weder die
       Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten fest-
BGBl. 2001, Seite 926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 926
         stellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es
         um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die
         ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise fest-
         zuhalten.“
      c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
          „(1a) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutz-
         gesetzes gilt entsprechend.“
      d) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „speichernde“
         durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt.

      e) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „speichernden“
         durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.

      f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

           „(5) Von der Tatsache, dass Sozialdaten bestrit-
         ten oder nicht mehr bestritten sind, von der Berich-
         tigung unrichtiger Daten sowie der Löschung oder
         Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung
         sind die Stellen zu verständigen, denen im Rah-
         men einer Datenübermittlung diese Daten zur
         Speicherung weitergegeben worden sind, wenn
         dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
         dert und schutzwürdige Interessen des Betroffe-
         nen nicht entgegenstehen.“

19. § 84a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Sind die Daten des Betroffenen automatisiert

         oder in einer nicht automatisierten Datei ge-

         speichert und sind mehrere Stellen speicherungs-
         berechtigt, kann der Betroffene sich an jede dieser
         Stellen wenden, wenn er nicht in der Lage ist fest-
         zustellen, welche Stelle die Daten gespeichert
         hat.“
      b) In Satz 2 werden die Wörter „speichernde Stelle“
         durch die Wörter „Stelle, die die Daten gespeichert
         hat,“ ersetzt.
      c) In Satz 3 werden die Wörter „die speichernde“
         durch das Wort „jene“ ersetzt.

20. § 85 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 85
                       Bußgeldvorschriften
        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
      fahrlässig
      1. entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbei-
         tet oder nutzt, wenn die Handlung nicht nach
         Absatz 2 Nr. 5 geahndet werden kann,
      2. entgegen § 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit
         § 67d Abs. 4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig
         verarbeitet, nutzt oder länger speichert oder

      3. entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes
         in Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2 des
         Bundesdatenschutzgesetzes, diese jeweils auch
         in Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 3 und 6 des
         Bundesdatenschutzgesetzes, einen Beauftragten
         für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig
         bestellt.
        (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
      fahrlässig
      1. unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zu-
         gänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

    2. unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zu-
       gänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten
       Verfahrens bereithält,
    3. unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zu-
       gänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen
       aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht
       automatisierten Dateien verschafft,
    4. die Übermittlung von Sozialdaten, die nicht allge-
       mein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben
       erschleicht oder

    5. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1
       Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem

       er sie an Dritte weitergibt.

      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Ab-
    satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
    Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
    Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark
    geahndet werden.“

21. § 85a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 85a
                       Strafvorschriften
       (1) Wer eine in § 85 Abs. 2 bezeichnete vorsätz-
    liche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich
    oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen

    zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

    zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
    berechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche
    Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
    oder der zuständige Landesbeauftragte für den
    Datenschutz.“

22. Dem § 120 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen
    von Sozialdaten, die am 23. Mai 2001 bereits be-
    gonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem
    Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in
    Übereinstimmung zu bringen.“

23. Die Anlage zu § 78a wird wie folgt gefasst:
    „Anlage
    (zu § 78a)
    Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet oder
    genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetrieb-
    liche Organisation so zu gestalten, dass sie den be-
    sonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht
    wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen,
    die je nach der Art der zu schützenden Sozialdaten
    oder Kategorien von Sozialdaten geeignet sind,

    1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungs-
       anlagen, mit denen Sozialdaten verarbeitet oder
       genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
    2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme
       von Unbefugten genutzt werden können (Zugangs-
       kontrolle),
    3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines
       Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus-
       schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
BGBl. 2001, Seite 927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 927
       unterliegenden Daten zugreifen können, und dass
       Sozialdaten bei der Verarbeitung, Nutzung und
       nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen,
       kopiert, verändert oder entfernt werden können
       (Zugriffskontrolle),
    4. zu gewährleisten, dass Sozialdaten bei der elek-

       tronischen Übertragung oder während ihres
       Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger
       nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder

       entfernt werden können, und dass überprüft und

       festgestellt werden kann, an welche Stellen eine

       Übermittlung von Sozialdaten durch Einrichtungen

       zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weiter-
       gabekontrolle),
    5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und
       festgestellt werden kann, ob und von wem Sozial-
       daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben,
       verändert oder entfernt worden sind (Eingabe-
       kontrolle),

    6. zu gewährleisten, dass Sozialdaten, die im Auftrag
       erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, nur
       entsprechend den Weisungen des Auftraggebers
       erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können
       (Auftragskontrolle),
    7. zu gewährleisten, dass Sozialdaten gegen zu-
       fällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind

       (Verfügbarkeitskontrolle),
    8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen
       Zwecken erhobene Sozialdaten getrennt ver-
       arbeitet werden können.“

                          §3

                    Änderung
       des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
              zur Umstellung auf Euro
   In § 85 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-

schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom

18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch

Artikel 8 § 2 dieses Gesetzes geändert worden

ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche

Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend

Euro“ und die Wörter „fünfhunderttausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweihundertfünfzigtausend
Euro“ ersetzt.

                          §4
                      Änderung
          des 4. Euro-Einführungsgesetzes

  Artikel 11 Nr. 5 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom

21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird aufgehoben.

                       Artikel 8a
     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
  In § 5a Abs. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971
(BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 7 des

Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 20 Abs. 7“ durch
die Angabe „§ 20 Abs. 8“ ersetzt.

                       Artikel 8b

             Änderung des Postgesetzes

  In § 41 Abs. 1 Satz 4 des Postgesetzes vom 22. De-

zember 1997 (BGBl. I S. 3294) wird die Angabe „§ 20

Abs. 1 bis 7“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 bis 4 und

6 bis 8“ ersetzt.

                       Artikel 8c
          Änderung des Soldatengesetzes

  In § 29 Abs. 4 Satz 4 des Soldatengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001
(BGBl. I S. 232, 478) wird die Angabe „§ 40 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 40 Abs. 2“ ersetzt.

                       Artikel 8d

         Änderung des Wehrpflichtgesetzes

   In § 25 Abs. 4 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1756), das durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes
vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 40 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 40 Abs. 2“ ersetzt.

                       Artikel 8e
         Änderung der Strafprozessordnung

  In § 486 Abs. 2 der Strafprozessordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I

S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 § 18 des

Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert

worden ist, wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“

ersetzt.

                        Artikel 8f
        Änderung des Strafvollzugsgesetzes
  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I

S. 2043), wird wie folgt geändert:

1. In § 179 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2
   bis 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 und 3 und § 13
   Abs. 1a“ ersetzt.

2. In § 184 Abs. 5 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 bis 7“
   durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8“
   ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 928
928                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu

Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
    setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
    Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095

3. In § 187 Satz 1 werden
    a) die Angabe „(§ 4 Abs. 2 und 3)“ durch die Angabe
       „(§ 4a Abs. 1 und 2)“ und

    b) die Angabe „(§ 18 Abs. 2 und 3)“ durch die Angabe
       „(§ 18 Abs. 2)“ ersetzt.

                                    Artikel 8g
          Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
  In § 28 Abs. 3 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1998
(BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 15 bis 17“ durch die Angabe „§§ 4b, 4c, 15 und 16“
ersetzt.
Bonn am 22. Mai 2001

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        Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt

                                Artikel 8h
     Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes

    Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
  des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten
  dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
  blatt bekannt machen.

                                 Artikel 9
                             Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
  in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes
  bestimmt ist.
    (2) Artikel 8 § 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                                  Berlin, den 18. Mai 2001
                                                                      Der Bundespräsident
                                                                         Johannes Rau
                                                                        Der Bundeskanzler
                                                                        Gerhard Schröder
                                                           Der Bundesminister des Innern
                                                                     Schily
                                                          Die Bundesministerin der Justiz
                                                                 Däubler-Gmelin

                                                                  Der Bundesminister
                                                             für Arbeit und Sozialordnung
                                                                    Walter Riester

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 904. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 95027e15e42f36a4….