Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 27 Abgabenerhebung zum Pauschsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/27#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgeltung der Einfuhrabgaben pauschalierte Abgabensätze festsetzen, die angewendet werden, wenn der Zollanmelder nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/27#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhrabgaben, deren Aufkommen den Ländern zusteht.