Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 28 Rechtsverordnungsermächtigungen für Verfahrensregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförderungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollverschluß, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 28 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
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31.10.2003 Ausfertigung
§ 28 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2003 I S. 2146
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18.05.2001 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 8g des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I 904)
BGBl. 2001 I S. 904
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 28 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2030)
BGBl. 1996 I S. 2030
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.