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# § 28 ZollVG — Rechtsverordnungsermächtigungen für Verfahrensregelungen

Zollverwaltungsgesetz  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher zu regeln.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförderungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollverschluss, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 28 ZollVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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