Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 114
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2020 – V ZB 131/19Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das VerteilungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 24.05.2012 – IX ZR 175/11Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags; Anrecht aus einem vorgemerkten bedingten Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten; Verjährung der Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des Wiederkäufers nach der AusübungZitiert von 2
- OLG Köln, 18.12.1996 – 11 U 157/96
- BGH, 20.12.2007 – V ZB 89/07Zitiert von 4
- LG Stuttgart, 16.11.2022 – 27 O 56/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 13.02.2014 – 3 U 275/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 05.10.2022 – 7 O 288/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.03.2020 – 17 U 168/19Zitiert von 13
- BGH, 19.12.2019 – IX ZB 41/19Anlass zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch Beteiligung an Verteilungsverfahren nach GrundstücksversteigerungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/114#abs-1 (1) In den Teilungsplan sind Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Buches, im übrigen nur dann aufzunehmen, wenn sie spätestens in dem Termin angemeldet sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/114#abs-2 (2) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.