Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 115
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2020 – V ZB 131/19Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das VerteilungsverfahrenZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 13.02.2014 – 3 U 275/12Zitiert von 2
- BGH, 11.06.2015 – V ZB 160/14Widerspruch gegen den Teilungsplan nach Grundstückszwangsversteigerung: Nachweis der Klageeinreichung innerhalb der MonatsfristZitiert von 1
- BGH, 19.10.2017 – IX ZR 79/16Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung: Erhebung von Einreden aus dem Sicherungsvertrag bei Inanspruchnahme des Erwerbers aus der GrundschuldZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 22.07.2010 – 5 U 76/09Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 03.09.2015 – 1 U 10/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.11.2025 – IX ZR 2/25Besseres Recht an einem Teil des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung
- FG Niedersachsen, 14.02.2023 – 13 K 10/20
- OVG Schleswig, 03.12.2020 – 2 MB 6/20
44 Entscheidungen zu § 115 ZVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/115#abs-1 (1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/115#abs-2 (2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/115#abs-3 (3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/115#abs-4 (4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.