Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 113

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/113#abs-1 (1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/113#abs-2 (2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.

§ 112 § 114