Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 113
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2020 – V ZB 131/19Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das VerteilungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 19.12.2019 – IX ZB 41/19Anlass zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch Beteiligung an Verteilungsverfahren nach GrundstücksversteigerungZitiert von 3
- BGH, 10.05.2016 – XI ZR 46/14Befugnis des Klägers zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochenen NichtzulassungsbeschwerdeverfahrensZitiert von 11
- BGH, 21.02.2008 – V ZB 123/07Zitiert von 6
- BGH, 20.12.2007 – V ZB 89/07Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 17.11.2023 – 22 U 173/22
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 11.03.2020 – 17 U 168/19Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/113#abs-1 (1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/113#abs-2 (2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.