Rechtsprechung / AG Dortmund / 2018

AG Dortmund Beschluss vom 12.11.2018 – 276 L 003/18

ECLI:DE:AGDO:2018:1112.276L003.18.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Zwangsverwalter Rechtsanwalt N, V-Straße, E, angewiesen, keine Zahlungen auf die Einkommensteuerschuld des Vollstreckungsschuldners zu leisten.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-11-12/276-l-003-18#rd_1

Gemäß § 11 ZwVwV in Verbindung mit §§ 155 Abs. 1, 156 ZVG hat der Zwangsverwalter ohne gerichtliche Anordnung lediglich die Berechtigung, die Ausgaben der Verwaltung, die Kosten des Verfahrens, gezahlte Kostenvorschüsse sowie die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten zu berichtigen.

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Zu diesen Ansprüchen gehört nicht die Einkommensteuerschuld des Vollstreckungsschuldners.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-11-12/276-l-003-18#rd_2

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun mit Erlass vom 03.05.2017 geregelt, dass die Zwangsverwalter u.a. auch aus der Masse Einkommensteuer zahlen müssen.

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Dieser Erlass steht im Widerspruch zur o.g. gesetzlichen Regelung und kann daher im Zwangsverwaltungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-11-12/276-l-003-18#rd_3

Um die Rechtssicherheit aller Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten, erfolgt diese allgemeine Anweisung des Vollstreckungsgerichtes an den Zwangsverwalter.