Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 19
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.10.2015 – IX ZR 44/15Zwangsverwaltung: Pflicht des Zwangsverwalters zur Ermittlung möglicher dinglicher Rechte Dritter; Unterrichtung des Vollstreckungsgerichts; Mitverschulden des Inhabers dinglicher Rechte bei Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten ZwangsverwaltungZitiert von 6
- LG Münster, 30.12.2024 – 5 T 529/24Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 11.09.2009 – 6 U 13/08Zitiert von 3
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 64/24Bestellung eines Zustellungsvertreters; Ermittlungspflichten des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich Aufenthalt des Schuldners
- BGH, 22.03.2007 – V ZB 136/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 16.04.2026 – 1 W 103/26, 1 W 104/16 - 1 W 256/26
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 – 14 W 70/25 (Wx)
- LG Bochum, 06.03.2025 – 7 T 261/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/19#abs-1 (1) Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/19#abs-2 (2) Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der Urkunden, auf welche im Grundbuch Bezug genommen wird, zu erteilen, die bei ihm bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter bekannt ist. Statt der Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunden genügt die Beifügung der Grundakten oder der Urkunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/19#abs-3 (3) Eintragungen im Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgen, soll das Grundbuchamt dem Gericht mitteilen.