Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 157
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/157#abs-1 (1) Nach der Feststellung des Teilungsplans hat das Gericht die planmäßige Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu ergänzen, wenn nachträglich der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird. Die Auszahlungen erfolgen zur Zeit ihrer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit die Bestände hinreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/157#abs-2 (2) Im Falle der Hinterlegung eines zugeteilten Betrags für den unbekannten Berechtigten ist nach den Vorschriften der §§ 135 bis 141 zu verfahren. Die Vorschriften des § 142 finden Anwendung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 157 ZVG →
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- BGH, 10.10.2019 – V ZB 154/18Pfändungsschutz zu Gunsten des Schuldners im ZwangsverwaltungsverfahrenZitiert von 1
- BVerwG, 14.05.2014 – 9 C 7/12Zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Abgrenzung von Rückständen und laufenden Beträgen öffentlicher Lasten i.S.v. § 156 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 13 Abs. 1 ZVGZitiert von 1
- OLG Köln, 21.03.2018 – 2 U 14/17Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 11.02.2015 – 9 U 153/14Zitiert von 5
- VG Köln, 28.11.2008 – 23 K 4985/06
- VG Köln, 26.11.2008 – 23 K 31/07Zitiert von 3
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