Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 105
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2020 – V ZB 131/19Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das VerteilungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 10.05.2016 – XI ZR 46/14Befugnis des Klägers zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochenen NichtzulassungsbeschwerdeverfahrensZitiert von 11
- BGH, 31.05.2012 – V ZB 207/11Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlagsversagung wegen außerhalb des Verfahrens vereinbarter Zuzahlungen des Meistbietenden an den betreibenden Gläubiger; Ermessensfehlgebrauch des Vollstreckungsgerichts bei Ermöglichung solcher ZuzahlungsverhandlungenZitiert von 2
- BGH, 22.09.2022 – V ZB 8/22Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der übrigen Miteigentümer als BeteiligteZitiert von 2
- BGH, 19.12.2019 – IX ZB 41/19Anlass zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch Beteiligung an Verteilungsverfahren nach GrundstücksversteigerungZitiert von 3
- BGH, 19.02.2009 – V ZB 54/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/105#abs-1 (1) Nach der Erteilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/105#abs-2 (2) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/105#abs-3 (3) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/105#abs-4 (4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs. 3 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termin zugestellt, so ist der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren genehmigt wird.