Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 124
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2025 – IX ZR 2/25Besseres Recht an einem Teil des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung
- OLG Frankfurt am Main, 13.02.2014 – 3 U 275/12Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 17.11.2023 – 22 U 173/22
- BGH, 20.02.2020 – V ZB 131/19Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das VerteilungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 10.04.2003 – IX ZR 106/02Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 17.03.2014 – 5 U 126/13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/124#abs-1 (1) Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/124#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/124#abs-3 (3) Das gleiche gilt, soweit nach § 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.