§ 298 Aktenausdruck
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2024 – VIII ZR 159/23Einhaltung der Schriftform einer in einem qualifiziert elektronisch signierten und als elektronisches Dokument bei Gericht eingereichten Kündigung eines WohnraummietverhältnissesZitiert von 10
- BAG, 29.06.2023 – 3 AZB 3/23Elektronischer Rechtsverkehr und Word-DateiZitiert von 8
- BGH, 27.11.2024 – VIII ZR 155/23Zugang einer empfangsbedürftigen Willenerklärung in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer SignaturZitiert von 1
- BAG, 01.08.2022 – 2 AZB 6/22Berufung - Einlegung als elektronisches Dokument - Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bei führender PapierakteZitiert von 11
- LAG Hessen, 25.01.2023 – 6 Sa 369/22Zitiert von 1
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 23/23Betriebsratswahl - Anfechtung - BriefwahlZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 – OVG 4 N 12/25Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 10.11.2025 – 19 K 3476/23
- OLG Brandenburg, 25.09.2025 – 13 UF 96/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 298 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/298#abs-1 (1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/298#abs-2 (2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/298#abs-3 (3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/298#abs-4 (4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.