§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/829a#abs-1 (1) Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829), auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) oder auf Überweisung einer Geldforderung (§ 835) die Übergabe oder Vorlage
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/829a#abs-2 (2) Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/829a#abs-3 (3) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/829a#abs-4 (4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Antragsteller
Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 829a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.09.2021 – VII ZB 25/20Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden für einen durch einen Inkassodienstleister vertretenen GläubigerZitiert von 6
- BGH, 29.09.2021 – VII ZB 29/20Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags im elektronischen Rechtsverkehr durch einen Inkassodienstleister bei VollstreckungsbescheidenZitiert von 1
- BGH, 10.05.2023 – VII ZB 23/22Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vereinfachtem VollstreckungsantragsverfahrenZitiert von 1
- LG Lübeck, 16.12.2022 – 7 T 436/22
- LG Neubrandenburg, 18.09.2017 – 2 T 63/17
- BGH, 23.09.2021 – I ZB 9/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Erforderlichkeit der Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original bei auf elektronischem Weg an das Vollstreckungsgericht gerichtetem Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls für die Abnahme der VermögensauskunftZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 06.11.2023 – 13 W 37/23Zitiert von 1
- BGH, 06.04.2023 – I ZB 104/22Zitiert von 1
- BGH, 06.04.2023 – I ZB 84/22Formerfordernisse eines Vollstreckungsantrags in JustizbeitreibungssachenZitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 829a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.