§ 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/754a#abs-1 (1) Sofern bei einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übergabe oder die Vorlage
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsauftrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/754a#abs-2 (2) Kann der Gerichtsvollzieher anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Auftraggeber mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/754a#abs-3 (3) Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass
Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/754a#abs-4 (4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Auftraggeber
Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 754a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.09.2021 – I ZB 9/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Erforderlichkeit der Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original bei auf elektronischem Weg an das Vollstreckungsgericht gerichtetem Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls für die Abnahme der VermögensauskunftZitiert von 14
- AG Düsseldorf, 05.03.2021 – 666 M 108/21
- AG Naumburg, 02.11.2023 – 8 M 1357/23
- AG Düsseldorf, 16.12.2022 – 666 M 1788/22Zitiert von 6
- LG Essen, 26.10.2022 – 7 T 270/22Zitiert von 1
- LG Essen, 17.10.2022 – 7 T 272/22Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- AG Traunstein, 06.06.2025 – 42 M 1182/25
- LG Aachen, 04.11.2024 – 5 T 52/24Zitiert von 2
- AG Königswinter, 20.08.2024 – 6 M 216/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 754a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.