Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/6#abs-1 (1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/6#abs-2 (2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/6#abs-3 (3) Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt steht einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 6 ERVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 21.09.2023 – 3 Bs 88/23
- OVG Niedersachsen, 06.05.2020 – 2 LA 722/19Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 31.03.2020 – 9 LA 440/19Zitiert von 4
- OVG Bremen, 12.02.2020 – 1 LB 276/19Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Afghanistan bei spezifischen individuellen Einschränkungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- VGH Hessen, 26.02.2020 – 8 A 2672/19.Z.AZitiert von 1
- AG Düsseldorf, 16.12.2022 – 666 M 1788/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Rottweil, 26.06.2026 – 1 T 65/26Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen: Unzulässigkeit bei einfacher Signatur des Vollstreckungsersuchens mit dem Namenszug einer dieses nicht inhaltlich verantwortenden Person Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 04.03.2026 – 5 AZB 26/25Keine Fristwahrung durch Schriftsatzübermittlung an das beBPOZitiert von 2
- BGH, 25.02.2026 – VII ZB 29/24(Formelle Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag; Wahrung der Formanforderungen bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs)Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ERVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.