Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 60
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 21.09.2023 – 3 Bs 88/23
- OVG Niedersachsen, 06.05.2020 – 2 LA 722/19Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 31.03.2020 – 9 LA 440/19Zitiert von 4
- OVG Bremen, 12.02.2020 – 1 LB 276/19Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Afghanistan bei spezifischen individuellen Einschränkungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- VGH Hessen, 26.02.2020 – 8 A 2672/19.Z.AZitiert von 1
- AG Düsseldorf, 16.12.2022 – 666 M 1788/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.03.2026 – 5 AZB 26/25Keine Fristwahrung durch Schriftsatzübermittlung an das beBPO
- BGH, 25.02.2026 – VII ZB 29/24(Formelle Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag; Wahrung der Formanforderungen bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs)Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2026 – 1 M 4/26
60 Entscheidungen zu § 6 ERVV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ERVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/6#abs-1 (1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/6#abs-2 (2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/6#abs-3 (3) Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt steht einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung.