§ 753a Vollmachtsnachweis
Stand: 10.02.2021
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2023 – VII ZB 35/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Nachweis einer Geldempfangsvollmacht des Inkassounternehmers bei durch den Gerichtsvollzieher gepfändeten oder freiwillig an den Gerichtsvollzieher gezahltem Geldbetrag
- AG München, 21.12.2022 – 1500 M 8647/22
- LG Itzehoe, 14.11.2022 – 4 T 177/22
- AG Landau a.d. Isar, 28.03.2024 – 801 M 556/24
- AG Düren, 03.04.2023 – 31 M 577/23
- BGH, 12.04.2023 – VII ZB 33/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Dorsten, 06.09.2022 – 16 M 361/22Zitiert von 9
- BGH, 04.05.2022 – VII ZB 18/18Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen InkassodienstleisterZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 753a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.