Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

Stand: 01.10.2026

Bund3 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753a#abs-1 (1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753a#abs-2 (2) § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie 752a Absatz 2 und 3 sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend anzuwenden.

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