§ 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753a#abs-1 (1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753a#abs-2 (2) § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie 752a Absatz 2 und 3 sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 753a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2023 – VII ZB 35/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Nachweis einer Geldempfangsvollmacht des Inkassounternehmers bei durch den Gerichtsvollzieher gepfändeten oder freiwillig an den Gerichtsvollzieher gezahltem Geldbetrag
- AG München, 21.12.2022 – 1500 M 8647/22
- LG Itzehoe, 14.11.2022 – 4 T 177/22
- AG Landau a.d. Isar, 28.03.2024 – 801 M 556/24
- AG Düren, 03.04.2023 – 31 M 577/23
- LG Paderborn, 01.06.2021 – 5 T 85/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.04.2023 – VII ZB 33/22Zitiert von 3
- AG Dorsten, 06.09.2022 – 16 M 361/22Zitiert von 10
- BGH, 04.05.2022 – VII ZB 18/18Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen InkassodienstleisterZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 753a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.