Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/1#abs-1 (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/1#abs-2 (2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/1#abs-3 (3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/1#abs-4 (4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/1#abs-5 (5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/1#abs-6 (6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/1#abs-7 (7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 1 ZHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Nürtingen, 17.03.2011 – 16 Cs 115 Js 93733/08
- OLG Frankfurt am Main, 01.03.2012 – 6 U 264/10Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.01.2010 – 13 A 2017/07Zitiert von 1
- BVerwG, 29.01.2004 – 3 C 39.03Keine Berechtigung eines approbierten Arztes zur dauernden Ausübung der Zahnheilkunde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 11
- LSG Baden-Württemberg, 01.09.2004 – L 5 KA 3947/03
- OVG NRW, 18.04.2013 – 13 A 1210/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG München, 16.04.2024 – M 16 K 21.3643
- FG Köln, 24.11.2023 – 7 V 1177/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 – L 7 KA 9/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ZHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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21.12.1992 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266)
BGBl. 1992 I S. 2266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.