Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 18
Stand: 10.06.2019
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 18 ZHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.12.2007 – 3 StR 385/04Zitiert von 2
- BGH, 13.10.2005 – 3 StR 385/04Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 10.09.2008 – 7 K 3659/06
- VG Freiburg, 29.02.2016 – 7 K 2770/15Zitiert von 2
- AG Nürtingen, 17.03.2011 – 16 Cs 115 Js 93733/08
- OLG Frankfurt am Main, 18.01.2019 – 8 U 223/12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.01.2010 – 13 A 2017/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.02.2009 – 13 A 2907/08Zitiert von 9
- VG Minden, 14.05.2007 – 7 K 3250/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 ZHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.