Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 7a
Stand: 10.06.2019
Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 7a ZHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 – 1 M 5/24Zitiert von 1
- BVerwG, 16.02.2016 – 3 B 68/14Widerruf einer Approbation eines Zahnarztes wegen UnwürdigkeitZitiert von 31
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 – OVG 90 H 6.19Zitiert von 3
- VG Berlin, 21.10.2019 – 90 K 8.18 TZitiert von 1
- VG Berlin, 13.07.2017 – 14 K 146.15Zitiert von 1
- VG Freiburg, 29.02.2016 – 7 K 2770/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.07.2013 – 1 L 58/13Zitiert von 1
- VG Hannover, 24.11.2010 – 5 A 1975/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7a ZHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 7a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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