Art 57 (ex-Artikel 50 EGV)
Stand: 22.07.2026
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Wird zitiert von 226 Entscheidungen zu Art 57 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 19.01.2023 – C-461/21
- EuGH, 18.05.2017 – C-360/15, C-31/16Zitiert von 4
- VG Aachen, 15.01.2024 – 9 K 1163/20
- VG Stuttgart, 19.11.2025 – 2 K 7599/25
- EuGH, 21.04.2026 – C-326/26Zitiert von 2
- EuGH, 11.09.2025 – C-384/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 03.09.2026 – C-653/24Dienstleistungen im Binnenmarkt: Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- EuGH, 18.06.2026 – C-658/24Zitiert von 1
- OLG München, 12.06.2026 – 36 U 1027/25 eOnline-Glücksspiel: Keine Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags auf Spielteilnahmen im Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 57 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.