Art 57 (ex-Artikel 50 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 209
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 19.01.2023 – C-461/21
- EuGH, 18.05.2017 – C-360/15, C-31/16Zitiert von 3
- VG Aachen, 15.01.2024 – 9 K 1163/20
- VG Stuttgart, 19.11.2025 – 2 K 7599/25
- EuGH, 21.04.2026 – C-326/26Zitiert von 2
- EuGH, 11.09.2025 – C-384/24
Zuletzt entschieden
- EuGH, 18.06.2026 – C-658/24Zitiert von 1
- BGH, 26.03.2026 – I ZR 118/24Vorlage einer Frage an den EuGH zur europarechtlichen Zulässigkeit einer Werbung für eine Fernbehandlung durch Partnerärzte in Irland - Online-DiagnoseZitiert von 1
- BGH, 25.02.2026 – II ZB 13/24Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 57 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.