Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 9 Sofortige Vollziehbarkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
- BGH, 11.06.2015 – 1 StR 368/14Unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten: Verfall des gesamten aus der Tat erlangten Vermögensvorteils bei Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten in SpielhallenZitiert von 18
- LG Münster, 08.01.2024 – 7 KLs-6 Js 167/16-2/20
- LSG NRW, 02.04.2014 – L 8 R 530/13Zitiert von 12
- LG Krefeld, 30.09.2016 – 1 S 30/16Zitiert von 1
- KG, 28.08.2014 – 3 Ws (B) 452/14, 3 Ws (B) 452/14 - 162 Ss 125/14Zitiert von 1
- LG Köln, 29.09.2011 – 81 O 91/11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des § 4 Absatz 2, der §§ 4b, 7, 8, 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, auf der Grundlage des § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3, der §§ 19 bis 21, diese auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 4 oder auf der Grundlage des § 25 Absatz 3, des § 26 Absatz 3 und 3a oder des § 27 Absatz 3 Satz 1 und 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder des § 32 Absatz 2 oder des § 39 Absatz 8 haben keine aufschiebende Wirkung.