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Artikel 6 · BT-Drs. 19/26966 · S. 93

Zu Artikel 6 (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Vorschrift bildet unter dem ZAG regelungskonzeptionell die neue Legaldefinition eines Auslagerungsunter-
nehmens nach § 1 Absatz 10 KWG ab.
Zu Nummer 2 (§ 9)
Die Vorschrift erklärt Maßnahmen der BaFin aufgrund der neuen Befugnisse auch unmittelbar gegenüber Ausla-
gerungsunternehmen für sofort vollziehbar.
Zu Nummer 3 (§ 26)
Die Regelung sieht vor, dass Institute über vertragliche Abreden die Benennung eines inländischen Zustellungs-
bevollmächtigten bei wesentlichen Auslagerungen sicherzustellen haben. Nach der Regelung müssen Institute ein
internes Auslagerungsregister einrichten. Des Weiteren enthält die Regelung erweiterte Eingriffsbefugnisse auch
unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen.
Die Vorschriften entsprechen in Ziel und Anliegen regelungskonzeptionell den neuen Vorgaben unter dem KWG.
Die Vorgabe zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten dient dazu, die Herausforderungen bei der Be-
kanntgabe von Verwaltungsakten in Drittstaaten zu beseitigen. Wie im Bereich der KWG-Institute kann die Auf-
gabe eines Zustellungsbevollmächtigten im Bereich der ZAG-Institute delegiert werden. Es kommen bspw. ein
inländischer Rechtsanwalt oder Notar sowie sonstige inländische Personen in Betracht.
Die Regelung über die Einrichtung eines internen Auslagerungsregisters fußt im Risikomanagement der Institute.
Die Vorschrift erstreckt die Befugnisse der BaFin spezialgesetzlich auch unmittelbar gegenüber dem Auslage-
rungsunternehmen und bezweckt die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die BaFin infolge der unternehme-
rische Entscheidung der Aufsichtsobjekte für eine Auslagerung und ggf. für eine Aufspaltung der Wertschöp-
fungskette nicht zu beeinträchtigen. Auch weiterhin bleibt das b

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.939 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 306.008–308.947 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 1f6a963023ebade9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP