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Artikel 9 · BT-Drs. 19/7377 · S. 30

Zu Artikel 9 (Änderung der Anlageverordnung)

Zu Artikel 9 (Änderung der Anlageverordnung)
§ 6 Absatz 4 – neu –
Die Anlageverordnung legt in § 2 Absatz 1 Anlageverordnung den Katalog der zulässigen Anlageformen fest.
Die Anlageformen knüpfen teilweise an die Mitgliedschaft eines Staats im EWR an. Mit dem Ausscheiden des
Vereinigten Königreichs aus dem EWR müssten daher ggf. ordnungsgemäß erworbene Vermögensgegenstände
aus dem Sicherungsvermögen genommen werden. Das wäre nicht sachgerecht. Daher wird in die Anlageverord-
nung eine Bestandsschutzregelung für Anlagen aufgenommen, die vor dem 30. März 2019 getätigt worden sind.
Die Bestandsschutzregelung beurteilt die Anlagen am Stichtag 30. März 2019. In Vermögensgegenstände, die auf
Grund der Bestandsschutzregelung im Sicherungsvermögen belassen werden, kann nicht weiter investiert werden
(beispielsweise durch Zukauf von Anteilen im Fall eines Investmentvermögens).

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Herkunft

BT-Drs. 19/7377, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.270–107.152 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940f4991a6028f20….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP