Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 44 Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt
Stand: 16.06.2021
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Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach § 4 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1, § 28, § 36 oder § 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, auf ihrer Internetseite veröffentlichen.