Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 45 Mitteilungen an die Bundesanstalt
Stand: 01.01.2024
Anträge sowie nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Mitteilungen, Erklärungen, Unterrichtungen oder Übermittlungen an die Bundesanstalt haben ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu erfolgen.