Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 4 Aufgaben und Befugnisse

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/4#abs-1 (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht bei Angeboten nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/4#abs-2 (2) Die Bundesanstalt nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

§ 3 § 5