Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 4 Aufgaben und Befugnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/4#abs-1 (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht bei Angeboten nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/4#abs-2 (2) Die Bundesanstalt nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 4 WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2011 – WpÜG 1/11
- OLG Frankfurt am Main, 08.01.2018 – WpÜG 1/17
- OLG Frankfurt am Main, 18.11.2019 – WpÜG 3/19
- VGH Hessen, 28.08.2013 – 6 A 1291/13
- OLG Köln, 25.01.2012 – 13 U 41/11
- VGH Hessen, 15.12.2011 – 6 B 1926/11Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2024 – 21 W 129/22Zitiert von 6
- LG München II, 25.08.2023 – 5 HK O 12034/21
- LG München II, 30.06.2023 – 5 HK O 4509/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I 1426)
BGBl. 2006 I S. 1426
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.