Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 37 Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Stand: 24.02.2024
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 04.02.2011 – 82 O 30/09Zitiert von 3
- BGH, 13.12.2022 – II ZR 9/21Zurechnung von Stimmrechten im Rahmen eines Kontrollerwerbs der Aktien der Zielgesellschaft: Halten von Aktien für Rechnung des Bieters; Zurechnung bei Ausübung des Erwerbsrechts erst in Zukunft; Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten bei vertraglicher Regelung über die Stimmrechtsausübung durch den Verkäufer; Zusammenwirken in sonstiger Weise außerhalb der Hauptversammlung; Verjährung des Anspruchs der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen GegenleistungZitiert von 1
- BGH, 13.12.2022 – II ZR 14/21Zurechnung von Stimmrechten im Rahmen eines Kontrollerwerbs der Aktien der Zielgesellschaft: Halten von Aktien für Rechnung des Bieters; Zurechnung bei Ausübung des Erwerbsrechts erst in Zukunft; Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten bei vertraglicher Regelung über die Stimmrechtsausübung durch den Verkäufer; Zusammenwirken in sonstiger Weise außerhalb der Hauptversammlung; Verjährung des Anspruchs der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen GegenleistungZitiert von 22
- OLG Frankfurt am Main, 08.01.2018 – WpÜG 1/17
- BGH, 11.06.2013 – II ZR 80/12Aktienrecht: Anspruch eines Aktionärs gegen den Kontrollerwerber auf Zahlung einer Gegenleistung bei unterlassenem Pflichtangebot; Zinsanspruch; Schutzgesetzeigenschaft wertpapierrechtlicher Regelung - BKNZitiert von 11
- LG Frankfurt am Main, 02.12.2014 – 3-05 O 44/14
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2013 – WpüG 3/11, WpüG 4/11
- OLG Frankfurt am Main, 21.12.2010 – 5 W 15/10Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/37#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag den Bieter von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 befreien, sofern dies im Hinblick auf die Art der Erlangung, die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung, ein nach der Erlangung der Kontrolle erfolgendes Unterschreiten der Kontrollschwelle, die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft oder die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft gerechtfertigt erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/37#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.