Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Die Bundesanstalt lässt auf Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch

1.
Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
2.
Rechtsformwechsel oder
3.
Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.

Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht finden

←§ 35 →§ 37