Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 3 (weggefallen)
Stand: 05.06.2026
Für § 3 WpPG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3 WpPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2014 – XI ZB 12/12Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterentscheid zur Prospekthaftung für den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG; erforderlicher Inhalt eines Musterentscheids; Anforderungen an einen Rechtsbeschwerdeantrag; Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung; Ausweisung des Werts des Immobilienvermögens im Wertpapierverkaufsprospekt; Hinweispflicht auf eine "Umhängung"; Umfang der Verjährungshemmung bei Erhebung einer Schadensersatzklage; erforderliche Individualisierung des prozessualen Anspruchs in einem Mahn- oder GüteverfahrenZitiert von 91
- OLG Saarbrücken, 12.05.2022 – 4 U 81/21Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 15.03.2013 – 10 U 16/12Zitiert von 4
- LG Duisburg, 11.11.2011 – 10 O 65/11
- BGH, 24.04.2014 – III ZR 156/13Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; fehlerhafte Testierung der Gewinnprognosen in einem Wertpapierprospekt; VerjährungsfristbeginnZitiert von 32
- AG Düsseldorf, 25.05.2016 – 42 C 569/15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WpPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2015 I S. 1114
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1375)
BGBl. 2012 I S. 1375
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.