Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 50 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.07.2026
Wird zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 07.01.2016 – WpÜG 1/15; WpÜG 2/15
- OLG Frankfurt am Main, 31.05.2012 – WpÜG 2/12, WpÜG 3/12
2 Entscheidungen zu § 50 WpHG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/50#abs-1 (1) Ein Inlandsemittent muss
unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt diese Veröffentlichung mitteilen. Er übermittelt diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/50#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung und der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1.