Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 43 Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 61
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 26.07.2016 – XI ZR 352/14Bankenhaftung bei Zinssatz-Swap-Geschäften mit einer nordrhein-westfälischen Stadt: Hinweispflicht der Bank auf anfänglichen negativen Marktwert und Einpreisung einer Brutto-Marge; Anforderungen an den Vortrag zur Entkräftung der KausalitätsvermutungZitiert von 3
- BGH, 28.04.2015 – XI ZR 378/13Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit in Ansehung kommunalrechtlicher Regelungen; Sittenwidrigkeit des Swap-Geschäfts; Aufklärungspflichten der beratenden Bank; Haftung bei Beratungspflichtverletzung und Vorteilsausgleichung; Verjährungsfrist für ein LeistungsverweigerungsrechtZitiert von 65
- BGH, 24.03.2015 – XI ZR 278/14Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens: Verjährungsbeginn für den Schadensersatzanspruch des AnlegersZitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 12.03.2015 – 16 U 228/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2014 – 23 U 248/13Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 04.08.2014 – 23 U 228/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 02.02.2022 – 17 U 19/20
- BGH, 04.06.2019 – II ZR 264/18Aufklärungsbedürftige Verflechtung bei KapitalanlegeprospektZitiert von 7
- OLG Köln, 02.05.2018 – 13 U 171/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/43#abs-1 (1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 33 und 34, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht oder überschritten wurde. Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/43#abs-2 (2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 zu veröffentlichen; er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/43#abs-3 (3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/43#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.