Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 51 Frist und Form
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2021 – WpÜG 1/20
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2019 – WpÜG 1/18
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2014 – WpÜG 3/11
- OLG Frankfurt am Main, 21.09.2023 – WpÜG 1/21
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2023 – WpÜG 3/20
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/51#abs-1 (1) Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe oder der Zustellung des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/51#abs-2 (2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/51#abs-3 (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/51#abs-4 (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten