Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 51 Frist und Form

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/51#abs-1 (1) Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe oder der Zustellung des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/51#abs-2 (2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/51#abs-3 (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/51#abs-4 (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten

1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
§ 50 § 52