Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 51 Frist und Form
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/51#abs-1 (1) Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe oder der Zustellung des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/51#abs-2 (2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/51#abs-3 (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/51#abs-4 (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 51 WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2021 – WpÜG 1/20
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2019 – WpÜG 1/18
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2014 – WpÜG 3/11
- OLG Frankfurt am Main, 21.09.2023 – WpÜG 1/21
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2023 – WpÜG 3/20
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.