Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 48 Statthaftigkeit, Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/48#abs-1 (1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt ist die Beschwerde statthaft. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/48#abs-2 (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Bundesanstalt Beteiligten zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/48#abs-3 (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Bundesanstalt statthaft, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Bundesanstalt den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu erachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/48#abs-4 (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 48 WpÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2013 – WpüG 3/11, WpüG 4/11
- VGH Hessen, 15.12.2011 – 6 B 1926/11Zitiert von 14
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2019 – WpÜG 1/18
- BGH, 27.11.2013 – III ZB 59/13Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz; rechtswegüberschreitende EntscheidungskompetenzZitiert von 53
- OLG Frankfurt am Main, 08.01.2018 – WpÜG 1/17
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2011 – WpÜG 1/11
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 16.02.2024 – 15 K 2612/23Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 21.09.2023 – WpÜG 1/21
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2023 – WpÜG 3/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.