Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz

WpHG

§ 112 Widerspruchsverfahren

Stand: 28.12.2024

Bank- und KapitalmarktrechtBund5 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/112#abs-1 (1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73 und 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/112#abs-2 (2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 107 Absatz 5 bis 7 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 4 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 111 § 113