§ 25 Bewilligungszeitraum
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 26.03.2018 – 4 A 395/17Zitiert von 2
- VG Würzburg, 09.03.2023 – W 3 K 21.1681Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 11.12.2024 – B 8 K 23.334
- VG Stuttgart, 18.02.2009 – 8 K 3539/08
- BSG, 09.03.2016 – B 14 KG 1/15 R(Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Berechnung der Höchsteinkommensgrenze - Bereinigung bzw Aufteilung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip bzw nach dem im Existenzminimumbericht genannten Verhältnis - Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens - nachträglicher Antrag auf Wohngeld - Beiladung der Wohngeldstelle)Zitiert von 11
- VG Sigmaringen, 30.04.2025 – 7 K 488/23
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 27.02.2026 – 3 A 462/23
- OVG Niedersachsen, 03.06.2025 – 2 PA 37/25
- VG Bayreuth, 17.04.2024 – B 8 K 22.532
46 Entscheidungen zu § 25 WoGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/25#abs-1 (1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/25#abs-2 (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/25#abs-3 (3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/25#abs-4 (4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der
Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/25#abs-5 (5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.