§ 26 Zahlung des Wohngeldes
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/26#abs-1 (1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/26#abs-2 (2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, gilt (Geldinstitut), zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vorhanden, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 26 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 10.10.2024 – W 3 E 24.1520
- BSG, 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld - Berücksichtigung als Einkommen beim Kind trotz Wohngeldberechtigung des Elternteils - Kindergeldüberhang - Anrechnung beim Einkommen des KindergeldberechtigtenZitiert von 15
- VG Bayreuth, 14.08.2025 – B 8 E 25.869
- VG Sigmaringen, 30.04.2025 – 7 K 488/23
- VG Bayreuth, 31.07.2024 – B 8 E 24.604
- OVG NRW, 02.06.2020 – 12 E 1004/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 17.12.2018 – 10 A 2474/17.Z
- VG Gelsenkirchen, 16.05.2008 – 11 K 64/08
- VG Gelsenkirchen, 17.11.2006 – 11 K 2398/06Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2160)
BGBl. 2022 I S. 2160
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02.10.2015 Ausfertigung
§ 26 Abs. 1 Satz 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2015 I S. 1610
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03.04.2013 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I 610)
BGBl. 2013 I S. 610
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.