§ 26 Zahlung des Wohngeldes
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 10.10.2024 – W 3 E 24.1520
- BSG, 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld - Berücksichtigung als Einkommen beim Kind trotz Wohngeldberechtigung des Elternteils - Kindergeldüberhang - Anrechnung beim Einkommen des KindergeldberechtigtenZitiert von 15
- VG Bayreuth, 14.08.2025 – B 8 E 25.869
- VG Sigmaringen, 30.04.2025 – 7 K 488/23
- VG Bayreuth, 31.07.2024 – B 8 E 24.604
- VGH Hessen, 17.12.2018 – 10 A 2474/17.Z
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 16.05.2008 – 11 K 64/08
- VG Gelsenkirchen, 17.11.2006 – 11 K 2398/06Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2006 – 12 S 2403/05Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/26#abs-1 (1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden. Wird das Wohngeld nach Satz 2 gezahlt, ist die wohngeldberechtigte Person hiervon zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/26#abs-2 (2) Das Wohngeld ist monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, gilt (Geldinstitut), zu zahlen. Ist ein solches Konto nicht vorhanden, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden.