§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/6#abs-1 (1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/6#abs-2 (2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall
1.
die Wohnung aufgegeben wird,
2.
die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder
3.
der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 6 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 19.06.2006 – 21 K 3196/05
- VG Saarland Saarlouis, 24.01.2019 – 3 K 2411/17Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 15.10.2014 – 3 K 2084/13Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 30.04.2025 – 7 K 488/23
- VG Sigmaringen, 05.02.2020 – 7 K 4375/18Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 02.07.2012 – 4 LA 316/10Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 19.06.2024 – 4 K 4349/23
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2022 – 12 S 1054/20Zitiert von 3
- VG Berlin, 18.01.2022 – 21 K 572/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.