Gesetze / Wohngeldgesetz

WoGG

§ 22 Wohngeldantrag

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/22#abs-1 (1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/22#abs-2 (2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/22#abs-3 (3) Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt. § 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/22#abs-4 (4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/22#abs-5 (5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.

§ 21 § 23