§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/24#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/24#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/24#abs-3 (3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/24#abs-4 (4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/24#abs-5 (5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 24 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 26.11.2015 – 4 Bf 96/14Zitiert von 3
- VG Würzburg, 10.10.2024 – W 3 E 24.1520
- VG Saarland Saarlouis, 24.01.2019 – 3 K 2411/17Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 08.06.2023 – 6 A 159/22 MD
- BVerwG, 23.04.2019 – 5 C 2/18Rückforderung von Wohngeld; GerichtskostenfreiheitZitiert von 43
- OVG Sachsen, 15.10.2020 – 3 A 229/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 27.02.2026 – 3 A 462/23
- VG Schleswig, 13.02.2026 – 15 A 71/23
- VG Bayreuth, 25.06.2025 – B 8 K 25.211
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2160)
BGBl. 2022 I S. 2160
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1877)
BGBl. 2019 I S. 1877
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02.10.2015 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2015 I S. 1610
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.