Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.06.2023 – V ZR 28/22Wohnungseigentumsrecht: Wahrung der Begründungsfrist der AnfechtungklageZitiert von 9
- LG Düsseldorf, 26.01.2022 – 25 S 57/212
- AG Herne, 02.12.2025 – 28 C 3/25
- AG München, 28.02.2023 – 484 C 25206/17 WEGZitiert von 1
- AG Schöneberg, 11.01.2021 – 770 C 70/19
- AG Offenbach am Main, 11.12.2020 – 310 C 73-19
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 15.04.2026 – 2-09 S 28/25
- BGH, 25.10.2024 – V ZR 17/24Wohnungseigentumsrechtliches Beschlussanfechtungsverfahren: Pflicht des Klägers zur Sachstandsanfrage bei Gericht bei Verzögerungen der KlagezustellungZitiert von 6
- LG München I, 04.07.2023 – 1 S 5214/23 WEG
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