Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 25 Beschlussfassung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 204
Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2002 – V ZB 30/02
- BGH, 13.01.2017 – V ZR 138/16Wohnungseigentum: Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers für die Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft bei mehrheitlicher Beteiligung des Wohnungseigentümers an der GesellschaftZitiert von 8
- BGH, 20.11.2020 – V ZR 64/20Wohnungseigentümerversammlung: Kopfstimmrecht bei MiteigentümernZitiert von 9
- BGH, 06.12.2013 – V ZR 85/13Wohnungseigentümerversammlung: Stimmverbot für einen Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über einen ihn betreffenden RechtsstreitZitiert von 5
- BGH, 07.03.2002 – V ZB 24/01Zitiert von 11
- LG Frankfurt am Main, 13.02.2020 – 2-13 S 133/19, 6 C 55/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.02.2026 – V ZR 189/24Objektbezogene Stimmrechtsbeschränkung von Sondereigentümern durch Vereinbarung
- SG Stuttgart, 11.11.2025 – S 5 BA 258/25
- BGH, 18.07.2025 – V ZR 76/24Wohnungseigentümerversammlung: Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten vor Beauftragung eines Rechtsanwalts; nachträgliche Genehmigung einer MaßnahmeZitiert von 2
204 Entscheidungen zu § 25 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25#abs-1 (1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25#abs-3 (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25#abs-4 (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.