Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 25 Beschlussfassung

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen204 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25#abs-1 (1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25#abs-2 (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25#abs-3 (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/25#abs-4 (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

§ 24 § 26